komme. Weiter werde in E. 3.2.3 ausgeführt, die Gemeinde, d.h. die Grundstückgewinnsteuer-Kommission, müsse von Amtes wegen den sich stellenden Fragen nachgehen und dadurch sicherstellen, dass die Veranlagungsverfügungen von Kanton und Gemeinde widerspruchsfrei ausgestaltet seien. Soweit die Erstbehörde bereits rechtskräftig veranlagt habe und die Zweitbehörde zu einem gegenteiligen Schluss gelangen sollte, hätten die beiden Behörden nach einer bundesrechtskonformen und dadurch widerspruchsfreien Lösung zu suchen (revisionsweise Öffnung der Veranlagung).