Abgesehen davon habe das Bundesgericht in BGer 2C_156/2015 vom 05. April 2016 E. 3.2.2 ausgeführt, dass § 187 Abs. 3 StG lediglich bezwecke, dass Kanton (Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) und Gemeinde (Grundstückgewinnsteuer) die jeweils andere Steuerart wechselweise und gleichwertig in ihre Überlegungen einzubeziehen hätten und dieser Norm bei bundesrechtskonformer Auslegung der kantonalrechtlichen Kollisionsnorm daher (nur) die Funktion einer koordinierenden Verfahrensbestimmung zu- Urteil A 2019 19 7