Die Kantonale Steuerverwaltung Zug habe, wie erwähnt, keine entsprechende Beurteilung vornehmen müssen, weil das steuerbare Einkommen des Rekurrenten so oder anders mit Fr. 0.– zu veranlagen gewesen sei. Da das steuerbare Einkommen auch ohne die in Frage stehenden Kosten mit Fr. 0.– zu veranlagen gewesen sei, könnten diese Kosten auch nicht Bestandteil des Veranlagungsdispositivs sein, was sich darin zeige, dass auch nicht dagegen Einsprache habe erhoben werden können, mit der Begründung, die Veranlagung sei falsch, weil sämtliche eingereichten Kosten tatsächlich wertvermehrend gewesen seien.