Aus dem Gesagten erhelle, dass die Kantonale Steuerverwaltung Zug vorliegendenfalls bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 des Rekurrenten in Bezug auf die Qualifikation von Unterhalts- oder Investitionskosten keine Grundlagen im Sinne von § 187 Abs. 3 StG festgelegt habe, wovon die Rekursgegnerin offenbar immer noch ausgehe. Die Kantonale Steuerverwaltung Zug habe, wie erwähnt, keine entsprechende Beurteilung vornehmen müssen, weil das steuerbare Einkommen des Rekurrenten so oder anders mit Fr. 0.– zu veranlagen gewesen sei.