Als dann die Einkommenssteuerveranlagung am 9. Mai 2012 eröffnet worden und dem Steuervertreter des Rekurrenten aufgrund der Grundstückgewinnsteuerveranlagung I.________ die bauliche Situation inzwischen bekannt gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, dagegen Einsprache zu erheben, da das steuerbare Einkommen, wie erwähnt, mit Fr. 0.– veranlagt worden sei und auch bei einer Streichung der geltend gemachten "Unterhaltskosten" bei Fr. 0.– geblieben wäre. Auf eine allfällige Einsprache wäre infolge fehlender Beschwer nicht eingetreten worden. Denn am steuerbaren Einkommen von Fr. 0.– hätte sich so oder anders nichts geändert.