Zug habe offenbar nicht geprüft, ob diese Kosten tatsächlich Unterhaltskosten oder wertvermehrende Investitionen gewesen seien, aber nicht etwa weil diese klar Unterhalt darstellten, sondern weil der Rekurrent so oder anders mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.– zu veranlagen gewesen sei, d.h. auch bei Aufrechnung sämtlicher zum Abzug geltend gemachter Kosten; was unbestritten sei. Mithin würden die in Frage stehenden Kosten bei der Einkommenssteuerveranlagung 2008 des Rekurrenten, weil unerheblich, keine Berücksichtigung finden.