Unter diesen Kosten hätten sich u.a. Schreinerarbeiten von Fr. _________ und Gipserarbeiten von Fr. _________, insgesamt Kosten von Fr. _________, befunden. Seitens der Kantonalen Steuerverwaltung Zug seien in dieser Hinsicht keine Rückfragen aufgekommen. Man habe offenbar nicht wissen wollen, welcher Art dieser "Unterhalt" gewesen sei, obwohl nach den einschlägigen Erfahrungen der Steuerbehörden solche Kosten nicht zu 100 % Unterhalt darstellen könnten, wie z.B. ein Blick in den Liegenschaftskatalog ab Steuerperiode 2010 der Kantonalen Steuerverwaltung Zug zeige.