Schliesslich führe die Rekursgegnerin aus, dass bei den ordentlichen Steuern 2008 damals alle bekannten Rechnungen vollständig als Unterhalt geltend gemacht worden seien. Dies suggeriere, dass der Rekurrent 2008 Fr. _________ als Unterhaltskosten aufgeführt habe. Tatsächlich seien es lediglich Fr. _________ gewesen, wie Beilage 1 zur Einsprache vom 22. März 2018 entnommen werden könne. So oder anders sei dies aber unerheblich, wie nachfolgend gezeigt werde.