Urteil A 2019 19 5 Die Rekursgegnerin führe sodann aus, dass bereits durch den Vorbesitzer ein grundlegender Umbau der Liegenschaft vorgenommen worden sei, wobei auch berücksichtigt werde, dass der Rekurrent einen Teil dieser Aufwendungen selber getragen bzw. bezahlt habe. Auch diese Ausführungen zeigten, dass die Rekursgegnerin von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Sie gehe offenbar davon aus, dass der Vorbesitzer einen vollständigen und abschliessenden Umbau vorgenommen habe. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Wie erwähnt, habe der Rekurrent das vom Vorbesitzer begonnene Bauvorhaben fortgesetzt und dieses beendet.