Für die entsprechenden Architekturarbeiten habe der Rekurrent die Firma J.________ bzw. Herr K.________ beauftragt, der dafür Fr. _________ in Rechnung gestellt habe. Es werde beantragt, Herrn K.________ als Zeugen zu befragen, der bestätigen könne, dass die LG G.________ vor den in Frage stehenden Arbeiten verwahrlost, baufällig und unbewohnbar gewesen sei und weder Küche noch Nasszellen vorhanden gewesen seien.