__ wörtlich festgehalten, dass der Rekurrent eine zum Teil zukünftige Sache erwerbe, der Kaufgegenstand zum vereinbarten Kaufpreis in teilweise noch nicht vollständig ausgebautem Zustand sei und der gesamte weitere Ausbau im Vergleich zu dem Zustand bei Unterzeichnung der Kaufverträge Sache des Rekurrenten sei. Der Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 erwähne in Ziffer 7 sogar explizit, dass der Rekurrent bis zur Rohbauvollendung nicht berechtigt sei, den am Bau beteiligten Planungsfachleuten, Unternehmern, Handwerkern und Lieferanten Weisungen zu erteilen.