Urteil A 2019 19 4 habe der damalige Verkäufer (I.________) geleistet, der verbleibende Ausbau sei zu Lasten des Rekurrenten gegangen. So werde denn auch in Ziffer 2 der Kauverträge vom 23. Dezember 2002 und vom 1. Dezember 2006 zwischen dem Rekurrenten und I.________ wörtlich festgehalten, dass der Rekurrent eine zum Teil zukünftige Sache erwerbe, der Kaufgegenstand zum vereinbarten Kaufpreis in teilweise noch nicht vollständig ausgebautem Zustand sei und der gesamte weitere Ausbau im Vergleich zu dem Zustand bei Unterzeichnung der Kaufverträge Sache des Rekurrenten sei.