Die Rekursgegnerin habe ausgeführt, es sei daher zu würdigen, welcher Teil der Kosten von Fr. _________ wertvermehrenden Charakter und welcher Teil davon Unterhalt bzw. Ersatz von erst kurze Zeit vorher eingebrachten Gebäudeteilen darstelle. Diese Ausführungen der Rekursgegnerin zeigten, dass sie offenbar von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Es stehe hier kein "Ersatz von erst kurze Zeit vorher eingebrachten Gebäudeteilen" in Frage. Es gehe hier vielmehr um die Fortsetzung und Beendigung des vom Vorbesitzer (I.________; nachfolgend auch "Vorbesitzer" genannt) begonnenen Bauvorhabens durch den Rekurrenten.