a StG seien bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessungskosten sowie Aufwendungen, die zu einer dauernden und wertvermehrenden Verbesserung des Grundstücks führen, anrechenbar. Anderseits werde im Steuerbuch der Kantonalen Steuerverwaltung Zug in Bezug auf die Einkommenssteuern festgehalten, dass Kosten für den Erwerb von Bauten und Einrichtungen sowie für bauliche Veränderungen (Um-, Ein-, Anbauten) Investitionen seien und nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig seien.