Bestritten wurde vom Rekurrenten hingegen die Rechtmässigkeit, diesem Betrag (Fr. _________) nur im Umfang eines Drittels (Fr. _________) wertvermehrenden Charakter zuzumessen, wie dies von der Rekursgegnerin verfügt wurde. Dieser Betrag gelte vielmehr zu 100 % als wertvermehrend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das folgende angeführt: Nach § 196 Abs. 1 lit. a StG seien bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessungskosten sowie Aufwendungen, die zu einer dauernden und wertvermehrenden Verbesserung des Grundstücks führen, anrechenbar.