die von der Rekursgegnerin unter den Positionen 1. bis 3.7 der Einsprache-Begründung vorgenommenen Aufrechnungen. Ebenfalls anerkannte er die Position 3.8 der Einsprache- Begründung, unter welcher die Rekursgegnerin das Total der vom Rekurrenten in seiner Steuererklärung vom 28. April 2017 (Beilage 9 der Rekursgegnerin) unter Ziffer 2.3 (Aufwendungen für Bauten, Umbauten etc.) behaupteten Anlagekosten mit Fr. _________ festgestellt hatte.