Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019, versandt am 9. Oktober 2019, hiess die Rekursgegnerin die Einsprache teilweise gut und stellte den Grundstückgewinn neu mit Fr. _________ fest; die Grundstückgewinnsteuer wurde, bei einem Satz von 10 %, mit Fr. _________ veranlagt. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rekurrent am 8. November 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin sei aufzuheben, der steuerbare Grundstückgewinn neu mit Fr. _________ festzusetzen und der Steuerbetrag entsprechend anzupassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.