B. Gegen diesen Veranlagungsentscheid liess der Rekurrent am 22. März 2018 Einsprache erheben und beantragte anfänglich, der Grundstückgewinn sei neu auf Fr. _________ festzusetzen. Im Verlauf des Einspracheverfahrens wurde dieser Antrag dahingehend geändert, als der Rekurrent mit Schreiben vom 9. November 2018 an die Rekursgegnerin nunmehr weitere Anlagekosten geltend machte und einen Grundstückgewinn von Fr. _________ beantragte.