Mit Veranlagungsentscheid für die Grundstückgewinnsteuer vom 27. Februar 2018 legte die Grundstückgewinnsteuer-Kommission der Stadt Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin) bei einem massgeblichen Verkaufserlös von Fr. _________ und Anlagekosten von Fr. _________ den Grundstückgewinn auf Fr. _________ fest und erhob beim Rekurrenten, bei einem Steuersatz von 10 %, eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. _________. Von den vom Rekurrenten als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemachten Kosten von Fr. _________ wurden lediglich Fr. _________ akzeptiert. Sodann wurden die weiteren Leistungen des Rekurrenten nur mit Fr. _________ und die Kosten für Verkaufsbemühungen mit Fr. _________ angerechnet.