{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nEs kann daher vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent bei\npflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem\nRecht gekommen wäre. Dies ist jedoch eine notwendige Voraussetzung, um diesem\ngemäss § 120 Abs. 2 StG trotz Obsiegens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise\nauferlegen zu können.\n\nNach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 120 Abs. 1 StG\nvollumfänglich von der Rekursgegnerin zu tragen. Der Rekurrent erhält den von ihm\nbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– vollständig zurückerstattet.\n\n11.4 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen\n\nUrteil A 2019 19\n56\n\n(§ 8 KoV VG). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10‘000.– (§ 9 Abs. 1 KoV VG). Der\nobsiegende Rekurrent war durch einen Rechtsvertreter vertreten, weshalb ihm\ngrundsätzlich eine Entschädigung zu Lasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist.\n\nDas vorstehend Ausgeführte gilt auch für die Parteientschädigung. Der Antrag der\nRekursgegnerin, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten, ist daher\nabzulehnen. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der Komplexität der\nzu beurteilenden Rechtsfragen und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes\ndes Rekurrenten wird die Parteientschädigung auf Fr. 6'500.– festgesetzt.\n\nUrteil A 2019 19\n57\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Grundstückgewinnsteuer bei\neinem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. _________ und einem Steuersatz\nvon 10 % auf (gerundet) Fr. _________ festgesetzt.\n\n2. Der Rekursgegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 6'500.– auferlegt.\n\n3. Dem Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– zu Lasten\nder Gerichtskasse zurückerstattet.\n\n4. Dem Rekurrenten wird zu Lasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung\nvon Fr. 6'500.– (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Rekurrenten (im Doppel; die Rückzahlung\ndes Kostenvorschusses erfolgt nach Rechtskraft des Urteils), an die\nRekursgegnerin (Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des Urteils), an die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug und zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 18. August 2021\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 19\n"}