{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nVerkaufserlös Fr. __________\nAbzüglich Anlagekosten:\n./. Kaufpreis (E. 10.1 vorstehend) Fr. -_________\n./. Aufwendungen für Bauten (E. 10.2 vorstehend) Fr. -_________\n./. Kosten Errichtung Dienstbarkeiten etc. (unbestritten) Fr. -_________\n./. Mäklerprovision (unbestritten) Fr. -_________\n./. Handänderungsabgaben (unbestritten) Fr. -_________\n./. Übernahme GGSt Vorbesitzer (unbestritten) Fr. -_________\nTotal Anlagekosten Fr. -_________\n\nSteuerbarer Grundstückgewinn Fr. __________\n\n10.4 Der Rekurs ist nach dem Gesagten folglich teilweise gutzuheissen. Die auf dem in\ndiesem Verfahren ermittelten steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. _________\ngeschuldete Grundstückgewinnsteuer beträgt beim vorliegend unbestrittenermassen zur\nAnwendung gelangenden Steuersatz von 10 % (gerundet) Fr. _________.\n\n11.\n\nUrteil A 2019 19\n54\n\n11.1 Gemäss § 120 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des\nVerfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis\ndes Unterliegens auferlegt. Das Verwaltungsgericht kann Organen des Kantons keine\nKosten auferlegen (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den\nRechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 162.1]). Den übrigen Gemeinwesen\nsowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich\ninteressiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch\neine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (§ 24 Abs. 2 VRG). Der\nobsiegenden steuerpflichtigen Person werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt,\nwenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder\nEinspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (§ 120 Abs. 2 StG).\n\nDie Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die\nKosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG, BGS 162.12]) und ist nach\ndem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache\nsowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung\nder Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Sie wird vorliegend auf Fr. 6'500.–\nfestgesetzt.\n\n11.2 Der Streitwert im Grundstücksteuerverfahren ergibt sich aus der Differenz\nzwischen der durch die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid veranlagten\nGrundstückgewinnsteuer (Fr. _________; Beilage 15 der Rekursgegnerin) und der vom\nRekurrenten beantragten Grundstückgewinnsteuer. Letztere beträgt für den vom\nRekurrenten beantragten Grundstückgewinn von Fr. _________ (Replik S. 19) beim\nunbestrittenen Steuersatz von 10 % Fr. _________ (gerundet). Dies ergibt einen Streitwert\nfür dieses Verfahren von (gerundet) Fr. _________ (Fr. _________ minus Fr. _________).\nDie in diesem Verfahren ermittelte Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. _________\n(gerundet) und liegt somit (gerundet) Fr. _________ (Fr. _________ minus Fr.\n_________) unter dem von der Rekursgegnerin veranlagten Betrag. Es obsiegt der\nRekurrent bzw. unterliegt die Rekursgegnerin somit zu 96,6 % (Fr. _________ /\nFr. _________ x 100).\n\n11.3 Vorliegend ist die unterliegende Rekursgegnerin am Verfahren wirtschaftlich\ninteressiert und unterliegt praktisch vollständig (96,6 %) weshalb es sich rechtfertigt, ihr\ndie gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu auferlegen.\n\nUrteil A 2019 19\n55\n\nDie Rekursgegnerin beantragt jedoch, die gesamten Verfahrenskosten dem Rekurrenten\nzu auferlegen. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung des\nRekurrenten im Rahmen des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens und der\nunstrukturierten und unsystematischen Weise, wie dieser die zur Beurteilung der\nAnlagekosten relevanten Unterlagen und Belege eingereicht hätte (Rekursantwort S. 11\nZiff. 5.1 f. und S. 23 Ziff. 9).\n\nEs mag stimmen, dass vorliegend die Abklärungen zum massgebenden Erwerbspreis und\nden relevanten Anlagekosten von besonderer Komplexität geprägt waren, auch verursacht\ndurch die lange Umbauzeit der Altliegenschaft G.________. Es mag ferner auch zutreffen,\ndass diese Abklärungen durch die zeitlich gestaffelte Einreichung von immer wieder neuen\nUnterlagen und Vorbringen durch den Rekurrenten nicht beschleunigt wurde. Andererseits\nwurde die Komplexität des Veranlagungs-, Einsprache- wie auch des vorliegenden\nVerfahrens ebenso durch die von der Rekursgegnerin vorab eingenommenen Positionen\nmitverursacht. So zum einen durch ihre Berufung auf den Umstand, der Rekurrent hätte\nUm- und Anbaukosten bereits 2008 im Rahmen der Einkommenssteuerdeklaration geltend\ngemacht; eine Argumentation, wie sie von der Rekursgegnerin im Lichte des vom\nRekurrenten angerufenen Bundesgerichtsentscheids 2C_156/2015 vom 5. April 2016\nschliesslich aufgegeben wurde (Rekurs S.10 Ziff. 4.6; Rekursantwort S. 12 Ziff. 5.2). Zum\nanderen durch die von der Rekursgegnerin undifferenziert getroffene Annahme, es könne\nden nach der Bauabnahme vom 2. September 2006 vorgenommenen Um- und\nAusbauarbeiten an der LG G.________ (mit Ausnahme des Erdgeschosses) per se kein\nwertvermehrender Charakter mehr zukommen.\n\n"}