{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nGemäss Darstellung der Rekursgegnerin soll das Erdgeschoss im Jahre 2014 noch im\nGrundausbau gestanden haben. Sie zieht daraus den Schluss, es hätten sich deshalb\ndarin keine Leuchtkörper befinden können. Da die Rechnung eine Position \"Demontage\nAlte Beleuchtung\" enthalte, sei wohl eine im Rahmen des Umbaus erstellte Beleuchtung\nersetzt worden, was es rechtfertige, hier von Lebenshaltungskosten zu sprechen. Diese\nArgumentation vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ergeben sich dem Gericht keine\nAnhaltspunkte, weshalb der \"Grundausbau\" nicht eine minimale Beleuchtung schon\nbeinhalten könnte. Zum anderen lassen die auf der Rechnung aufgeführten Kostenbeträge\nzu Material (rund Fr. _________ für den Leuchtkörper) und Arbeiten (Montage, Kittfugen,\nGipsdecke von rund Fr. _________) vielmehr darauf schliessen, dass, wie der Rekurrent\ndarlegt, diese LED Installation nicht seiner Laune entsprang, sondern im Rahmen des\nAusbaus der Galerie im Erdgeschoss, die sich gemäss Rekursgegnerin in 2014 noch im\nGrundausbau befand, vorgenommen wurde. Im Sinne der freien richterlichen\nBeweiswürdigung gelangt das Gericht daher zur Überzeugung, dass die Anschaffung und\nMontage der LED Beleuchtung im Rahmen der zum Erdgeschoss gehörenden\nUmbauarbeiten erfolgten, für welche anzunehmen ist, dass ihnen wertvermehrender\nCharakter zukommt. Die entsprechende Position ist daher im Betrag von Fr. _________,\nwie vom Rekurrenten beantragt, bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns\nals wertvermehrende Investition i.S.v. §196 StG zu anerkennen.\n\n9. Im Weiteren will der Rekurrent sodann die Kosten einer Elektrokontrolle\n(Fr. _________) sowie der darauffolgenden Mängelbehebung (Fr. _________) als\n\nUrteil A 2019 19\n52\n\nwertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt haben, wogegen die Rekursgegnerin\ndiese als nicht anrechenbare Unterhaltkosten qualifiziert haben will.\n\nElektrokontrollen fallen, wie die Parteien richtig erwähnen, in regelmässigen Abständen\nan. Sie stellen daher im Grundsatz werterhaltenden Unterhalt und nicht wertvermehrende\nInvestition dar. Dasselbe Schicksal teilen die auf eine Kontrolle erfolgenden\nMängelbehebungsarbeiten; auch diese stellen im Grundsatz Unterhaltsarbeiten zur\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Elektroanlagen, die damit\nverbundenen Kosten somit Unterhaltskosten dar.\n\nDen Ausführungen des Rekurrenten (Rekurs S. 13 \"Zu 5\") bzw. den bei den Akten\nliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Elektrokontrolle mit der\ndarauffolgenden Mängelbehebung durch vernachlässigten Unterhalt verursacht worden\nwäre. Im Gegenteil, soll es sich hier gemäss seinen eigenen Angaben um Aufwendungen\nzur Korrektur einer beim Bau nicht korrekt vorgenommenen Installation gehandelt haben.\nEs wurde diese dadurch somit wieder ihrer Zweckbestimmung zugeführt, womit deren\nWert erhalten und nicht vermehrt wurde. Der Antrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt\nfolglich abzulehnen und die entsprechenden Kosten im Gesamtbetrag von Fr. _________\n(Fr. _________ plus Fr. _________) können bei der Berechnung des steuerbaren\nGrundstückgewinns nicht als wertvermehrende Kosten i.S.v. §196 StG berücksichtigt\nwerden.\n\n10. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den\nstrittigen Positionen das Folgende:\n\n10.1. Die Beraterkosten von Fr. _________ zur Erstellung der\nGrundstückgewinnsteuererklärung \"I.________\" qualifizieren nicht als dem Kaufpreis\nzuzurechnende, I.________ gegenüber erbrachte weitere Leistungen i.S.v. § 195 Abs. 1\nStG (vorstehend E. 4). Der Antrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt daher abzuweisen.\nDer für die Berechnung der vom Rekurrenten geschuldeten Grundstückgewinnsteuer\nrelevante Erwerbpreis i.S.v. § 195 StG beträgt folglich Fr. _________.\n\n10.2 Was die strittigen anrechenbaren Aufwendungen i.S.v. § 196 Abs. 1 StG mit\nBezug auf die Kostenpositionen der Excel-Tabelle sowie die Elektrokontrolle mit\nanschliessender Mängelbehebung betrifft, ergibt sich die folgende Berechnung:\n\nUrteil A 2019 19\n53\n\nTotal Kolonne \"Korrektur\" gem. Excel-Tabelle (Ausgangslage) Fr. _________\nAbzüglich Positionen, die nicht als wertvermehrende Aufwendungen\ni.S.v. § 196 StG anerkannt werden:\n./. Position 14, durch Rekurrenten anerkannt (E. 8 vorstehend) Fr. -_________\n./. Position 63, durch Rekurrenten anerkannt (E. 8 vorstehend) Fr. -_________\n./. Position 87, durch Rekurrenten anerkannt (E. 8 vorstehend) Fr. -_________\n./. Position 95, durch Rekurrenten anerkannt (E. 8 vorstehend) Fr. -_________\n./. Position 89, Heizungsservice Buderus (E. 8.3.2.2 vorstehend) Fr. -_________\n./. Elektrokontrolle und Mängelbehebung (E. 9 vorstehend) Fr. -_________\nTotal nicht wertvermehrende Aufwendungen Fr. -_________\n\nTotal wertvermehrende Aufwendungen gem. § 196 StG Fr. _________\n\n10.3 Der steuerbare Grundstückgewinn lässt sich folglich, in Anlehnung an die von den\nParteien in ihren Eingaben verwendeten Aufstellungen (Rekursantwort S. 20 Ziff. 8 und\nReplik S. 19 \"Zu 8\") wie folgt berechnen:\n\n"}