{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n8.3.2.2 Position 89: Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der V.________ AG für an\nder Heizung vorgenommene Servicearbeiten über Fr. _________.\n\nDem Rekurrenten ist nicht bekannt, ob diese Auslagen im Zusammenhang mit der\nNeuinstallation oder einer Reparatur stehen, spricht diesen aber auch dann, wenn es sich\num Unterhalt gehandelt haben sollte, unter Anrufung der Dumont-Praxis\nwertvermehrenden Charakter zu (Replik S. 13 zu Position 89). Für die Rekursgegnerin\nhandelt es sich um Betriebsunterhalt an der bestehenden Heizung, welchem auch nach\nder Dumont-Praxis kein wertvermehrender Charakter zukomme (Duplik S. 12 Ziff. 6.17).\n\nWie vorstehend ausgeführt (E. 7.4.5.1/2), kommt unter der Dumont-Praxis\nUnterhaltsarbeiten dann wertvermehrender Charakter zu, wenn damit bisher\nvernachlässigter Unterhalt nachgeholt wird, was nicht zutrifft für Schäden, die nach der\nAnschaffung der Liegenschaft angefallen sind. Vorliegend vermag der Rekurrent nicht\nrechtsgenüglich darzutun, inwiefern es sich bei den Servicearbeiten an der Heizung um\ndas Nachholen vernachlässigten Unterhalts handelt oder ob diese Betriebsunterhalt\ndarstellen, welcher bei Heizungen in der Tat in regelmässigen Abständen sowieso anfällt.\nDa der Rekurrent hier eine steuermindernde Tatsache geltend macht, es sich der\nArbeitsgattung nach sodann nicht um Bau-, sondern um Unterhaltarbeiten handelt, obliegt\nihm die Beweispflicht, welcher er, wie erwähnt, nicht rechtsgenüglich nachkommt. Der\n\nUrteil A 2019 19\n50\n\nAntrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt daher abzulehnen und die entsprechenden\nKosten (Fr. _________) können bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns\nnicht als wertvermehrende Kosten i.S.v. §196 StG anerkannt werden.\n\n8.3.2.3 Position 95: Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der T.________ GmbH,\nvom 3. August 2009 für \"Div. Arbeiten in der M.________\" über Fr. _________. Hiervon\nanerkennt der Rekurrent einen Betrag von Fr. _________ als nicht wertvermehrend\n(Replik S. 16 zu Position 95 betreffend \"2 Stk. Serviertablar anfertigen\"). Es verbleibt der\nstrittige Betrag von Fr. _________ (Fr. _________ minus Fr. _________).\n\nGemäss Rekurrent soll der Grossteil dieser Arbeiten im Erdgeschoss vorgenommen\nworden sein und auch die Arbeiten an Fensterläden und Fensterdichtungen stünden im\nZusammenhang mit der Bauvollendung, weshalb den Kosten im Umfang von Fr.\n_________ wertvermehrender Charakter zukomme. Für die Rekursgegnerin soll es sich\nhier um Reparaturen, Anpassungen, Möbel bzw. Betriebsunterhalt handeln, welche den\nAnlagekosten nicht zuzurechnen seien (Duplik S.13 Ziff. 6.23).\n\nDie strittige Rechnung beinhaltet 11 Positionen. Position 9 (2 Stk. Serviertablare anfertigen\nüber Fr. _________) wurde vom Rekurrenten, wie vorstehen erwähnt, als nicht\nwertvermehrende Auslage anerkannt. Von den restlichen 10 Positionen betreffen deren\nzwei Arbeiten im Dachgeschoss (Pos. 5, Fensterladen im DG flicken über Fr. _________\nzzgl. MWST und Pos. 10, Fenster im Dachgeschoss neu glasen und Rahmen reparieren\nüber Fr. _________ zzgl. MWST). Die übrigen acht Positionen betreffen Arbeiten, die im\nUnter- oder Erdgeschoss ausgeführt wurden.\n\nAus den Beschreibungen zu den das Unter- und Erdgeschoss betreffenden Rechnungs-\nPositionen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um Arbeiten handeln\nsollte, die nicht im Rahmen der Totalsanierung der LG G.________ angefallen wären.\nZudem betrifft es Arbeiten am Unter- bzw. Erdgeschoss, für welche das zeitliche Element\nder Bauabnahme vom 2. September 2006 auch gemäss Darstellung der Rekursgegnerin\nnicht von Relevanz sein soll. Den Kosten zu diesen Positionen kommt daher\nvermutungsweise wertvermehrender Charakter zu. Dieselbe Konklusion ergibt sich dem\nGericht aufgrund des Beschriebs der ausgeführten Arbeiten auch zu den beiden das\nDachgeschoss betreffenden Positionen (5 und 10). Ergeben sich diese Arbeiten als im\nRahmen der Totalsanierung der LG G.________ ausgeführt, spricht, wie erwähnt, die\nVermutung dafür, dass diesen wertvermehrender Charakter zukommt. Die\n\nUrteil A 2019 19\n51\n\nentsprechenden Positionen sind daher im Betrag von Fr. _________, wie vom\nRekurrenten beantragt, bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns als\nwertvermehrende Kosten i.S.v. §196 StG zu anerkennen.\n\n8.3.2.4 Position 99: Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der W.________ GmbH\nvom 8. November 2014 betreffend \"Neue LED Beleuchtung liefern und installieren\" über\nFr. _________.\n\nGemäss Rekurrent soll es sich hier um eine Einbauleuchte handeln, die in der Galerie des\nErdgeschosses verbaut worden sei (Replik S. 16 zu Position 99). Für die Rekursgegnerin\nhandelt es sich um den Ersatz einer bestehenden Leuchte, weshalb hier von\nLebenshaltungskosten zu sprechen sei (Duplik S. 13 Ziff. 6.25).\n\n"}