{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n8.3.1 In Anlehnungen an die vorstehenden Ausführungen gilt auch hier, dass die\nQualifikation als nicht wertvermehrende Aufwendungen alleine aufgrund des Umstandes,\ndass entsprechende Um-, Ausbau- und Instandstellungsarbeiten nach der Bauabnahme\nvom 2. September 2006 vorgenommen worden seien, nicht statthaft ist.\n\nAufgrund der Darstellung (Kommentaren) auf der Excel-Tabelle und den durch die\nRekursgegnerin in ihren Eingaben, insbesondere der Duplik, vorgebrachten\nBegründungen trifft dies massgeblich auf die folgenden Positionen der Excel-Tabelle zu:\n\nPos. Rechnung Referenz Arbeitsgattung Betrag\n61 16.08.2006 Duplik, Ziff. 6.4 Reparatur Kamin Fr. _________\n59 24.01.2007 Duplik, Ziff. 6.5 Ausbau Küche Fr. _________\n85 10.03.2008 Duplik, Ziff. 6.7 Ausbau Küche / WC Fr. _________\n78 21.05.2008 Duplik, Ziff. 6.8 Einbauleuchten Fr. _________\n77 07.07.2008 Duplik, Ziff. 6.10 Sanitärarbeiten Fr. _________\n80 07.07.2008 Duplik, Ziff. 6.11 Sanitärarbeiten Fr. _________\n81 09.07.2008 Duplik, Ziff. 6.12 Malerarbeiten Fr. _________\n82 14.08.2008 Duplik, Ziff. 6.13 Spiegelrückwand auf Türe Fr. _________\n86 04.10.2008 Duplik, Ziff. 6.14 Innenausbau Schreiner (50 %) Fr. _________\n83 08.10.2008 Duplik, Ziff. 6.15 Kauf/Montage Briefkasten Fr. _________\n90 20.11.2008 Duplik, Ziff. 6.18 PU Bodenbelagsarbeiten Fr. _________\n91 28.11.2008 Duplik, Ziff. 6.19 Innenausbau Schreiner Fr. _________\n92 06.01.2009 Duplik, Ziff. 6.20 Maler- / Fugenarbeiten Fr. _________\n93 23.01.2009 Duplik, Ziff. 6.21 Schlosserarbeiten Fr. _________\n94 03.03.2009 Duplik, Ziff. 6.22 Schlosserarbeiten Fr. _________\n96 22.09.2009 Duplik, Ziff. 6.24 Badumbau Fr. _________\n64 02.07.2007 Duplik, Ziff. 6.26 Verputz- und Maurerarbeiten Fr. _________\n65 02.07.2007 Duplik, Ziff. 6.26 Verputz- und Maurerarbeiten Fr. _________\n66 02.07.2007 Duplik, Ziff. 6.26 Verputz- und Maurerarbeiten Fr. _________\n\nUrteil A 2019 19\n48\n\n67 03.07.2007 Duplik, Ziff. 6.26 Verputz- und Maurerarbeiten Fr. _________\n\nTotal Fr. _________\n\nIm Betrag von Fr. _________ gilt daher auch für diese Um- und Ausbauarbeiten, dass sie\nals im Rahmen der Totalsanierung der LG G.________ erbracht zu betrachten sind. In\nAnlehnung an die früheren Ausführungen gilt daher auch für sie die Vermutung, dass\nihnen wertvermehrender Charakter zukommt; sie sind daher, wie vom Rekurrenten\nbeantragt, bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns als wertvermehrende\nKosten i.S.v. §196 StG zu anerkennen.\n\n8.3.2 Der Kolonne \"Rep/LHK\" der Excel-Tabelle können sodann weiter die folgenden\nPositionen entnommen werden, welchen von der Rekursgegnerin der wertvermehrende\nCharakter mit zusätzlicher Begründung abgesprochen wird:\n\n8.3.2.1 Position 76: Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der U.________ GmbH\nvom 2. Juli 2008 für die Lieferung von 20 Liter Fleckenschutzmittel des Typs Fila W68\nüber Fr. _________.\n\nDer Rekurrent sieht die Anschaffung im Zusammenhang mit der erfolgten Baureinigung\nals wertvermehrende Auslage (Replik S.11 zu Position 76). Die Rekursgegnerin sieht die\nAuslage als im Zusammenhang mit dem künftigen Unterhalt des \"Guest House\nA.________\" getätigt, welcher kein wertvermehrender Charakter zukomme (Duplik S.10\nZiff. 6.9).\n\nBeim Fleckenschutzmittel Fila W68 handelt es sich um ein solches für unpolierte\nOberflächen. Die Einsatzgebiete werden wie folgt umschrieben: \"Imprägniert und schützt\nsaugfähige Materialien wie unbearbeitete Natursteine, Cotto und Beton\", \"Beugt der\nEntstehung gewöhnlicher Öl- und Wasserflecken vor\", \"Eignet sich für\nFussbodenmaterialien in Innen- und Aussenbereichen\", \"Dient auf Böden in\nInnenbereichen als Grundschutzmittel vor dem Wachsen\", \"Anti-Graffiti-Schutzwirkung:\nschützt die Oberflächen und ermöglicht bei der Reinigung ein einfaches Entfernen der\nGraffiti\" (https://www.filasolutions.com/deu/ produkte/gesamtepalette/schutzmittel/fleckenschutzmittel/filaw68, eingesehen am 29. April 2021).\n\nUrteil A 2019 19\n49\n\nDiese Einsatzgebiete lassen darauf schliessen, dass Fila W68 weniger als\nReinigungsmittel eingesetzt wird, sondern primär dazu dient, unpolierten Oberflächen\nanfänglich einen Oberflächenschutz zur Vermeidung künftiger Fleckenbildung oder einen\nGrundschutz vor der Weiterverarbeitung zu verleihen. Es erscheint daher als ein\nSchutzmittel, welches typischerweise nach dem Einbau unpolierter Oberflächen zu deren\nSchutz künftiger Beschädigungen und Verschmutzungen verwendet wird. Es darf\nvorliegend daher angenommen werden, dass die Anschaffung des Fleckenschutzmittels\nim Zusammenhang mit der Verbauung solcher Oberflächen in der LG G.________\ngestanden hat, quasi als ein letzter Arbeitsgang zum Schutz dieser Oberflächen. Die\nParteien bringen nichts vor, was dieser Auslegung durch das Gericht widersprechen\nwürde. Ergibt sich die Anschaffung von Fila W68 als in kausalem Zusammenhang mit dem\nEinbau von unpolierten Oberflächen stehend, kommt diesen Auslagen ebenfalls\nwertvermehrender Charakter zu. Die entsprechenden Kosten (Fr. _________) sind daher,\nwie vom Rekurrenten beantragt, bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns\nals wertvermehrende Kosten i.S.v. §196 StG zu anerkennen.\n\n"}