{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nDie Rekursgegnerin nimmt für ihre Berechnungen ebenfalls den Betrag von Fr. _________\nals Ausgangslage. Hiervon spricht sie (gerundet) Fr. _________ wertvermehrenden\nCharakter zu (Duplik, S. 14 Ziff. 7), nachdem sie solchen in der Duplik auch den\nPositionen 6 (Fr. _________; Rechnung \"Q.________\"), 86 (Fr. _________; 50 % der\nRechnung \"T.________ GmbH\") und 47 (Fr. _________; Rechnung \"J.________\")\nzusprach (Ziff. 6.1, 6.14 und 6.29 der Duplik). Keine Anerkennung als wertvermehrende\nInvestitionen finden hingegen die von der Rekursgegnerin den folgenden drei Kolonnen\nder Excel-Tabelle zugewiesenen Arbeiten bzw. Positionen:\n\nUrteil A 2019 19\n45\n\n Kolonne \"Ausbau Businesssuite\" über total Fr. _________ (Fr. _________ gemäss\nExcel-Tabelle minus Fr. _________ unter Position 47 als durch die Rekursgegnerin im\nLaufe des Verfahrens als wertvermehrende Kosten anerkannt; Duplik S. 14 Ziff. 6.29);\n Kolonne \"nicht zuordenbar\" über Fr. _________;\n Kolonne \"Rep/LHK\" über Fr. _________ (Fr. _________ gemäss Excel-Tabelle minus\nFr. _________ mit 50 % der Position 86 als im Laufe des Verfahrens durch die\nRekursgegnerin als wertvermehrende Kosten anerkannt; Duplik S. 11 Ziff. 6.14).\n\nDie Berechnung der Rekursgegnerin kann daher wie folgt zusammengefasst werden\n(Basis Excel-Tabelle):\n\nTotal der Kolonne \"Korrektur\" Fr. __________\nAbzüglich Kolonne \"Ausbau Business-Suite\"\nTotal Betrag Kolonne Fr. -_________\nDavon als wertvermehrend anerkannt Fr. __________ Fr. -_________\nAbzüglich Kolonne \"nicht zuordenbar\" Fr. -_________\nAbzüglich Kolonne \"Rep/LHK\"\nTotal Betrag Kolonne Fr. -_________\nDavon als wertvermehrend anerkannt Fr. __________ Fr. -_________\n\nTotal als wertvermehrend anerkannt Fr. __________\n\nDie Nichtanerkennung als wertvermehrende Kosten wird von der Rekursgegnerin im\nEinzelnen wie folgt begründet:\n\n8.1 Mit der Begründung, sie seien nach der Bauabnahme vom 2. Februar 2006\nvorgenommen worden, werden die der Kolonne \"Ausbau Business-Suite\" zugeordneten\nBaukosten der Excel-Tabelle im Totalbetrag von Fr. _________ durch die Rekursgegnerin\nals nicht wertvermehrende Kosten qualifiziert. Es handelt sich dabei um drei Rechnungen\nin den Arbeitsgattungen Schlosserarbeiten zu einem Treppendeckel und einer Drehtür\n(Fr. _________ gemäss Position 71 der Excel-Tabelle), der Ausfertigung einer neuen\nTreppe aus Schwarzstahl (Fr. _________ gemäss Position 73 der Excel-Tabelle) und um\nein Innenarchitektenhonorar (50 % Teilbetrag von Fr. _________ gemäss Position 97 der\nExcel-Tabelle).\n\nUrteil A 2019 19\n46\n\nEs ergeben sich bezüglich dieser Arbeiten und Rechnungen aus den Akten keine\nAnhaltspunkte, aufgrund derer zu schliessen wäre, es handle sich nicht um im Rahmen\nder Totalsanierung der LG G.________ angefallene wertvermehrende Baukosten bzw. es\nhätten diese nicht auch nach der Bauabnahme vom 2. September 2006 vorgenommen\nwerden können. Wie vorstehend dargelegt (E. 7.4.3 ff.), vermag die hier von der\nRekursgegnerin in ihrer Begründung angerufene Bauabnahme vom 2. September 2006\ndie Vermutung, des wertvermehrenden Charakters dieser Aufwendungen nicht\nrechtsgenüglich zu entkräften. Sie sind daher, dem Antrag des Rekurrenten folgend, bei\nder Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns als wertvermehrende Kosten im Sinne\nvon § 196 StG zu anerkennen.\n\n8.2 Der Kolonne \"nicht zuordenbar\" wird durch die Rekursgegnerin ein Betrag von\nFr. _________ zugewiesen. Es handelt sich um die Position 25 der Excel-Tabelle, einer\nRechnung vom 4. September 2005 von R.________.\n\nAuf der Rechnung werden die ausgeführten Arbeiten nicht spezifiziert, weshalb ihr die\nAnerkennung durch die Rekursgegnerin infolge fehlender Substantiierung versagt wird\n(Duplik S. 9 Ziff. 6.2 zu Position 25).\n\nDie bei den Akten liegende Rechnung trägt die Überschrift \"Umbauprojekt G.________ in\nZug\". Sie wurde vom projektleitenden Innenarchitekten visiert. Gemäss Homepage der\nR.________ erbringt dieses Unternehmen ausschliesslich Dienstleistungen im Bereich der\nReinigung von Kanälen, Rohren, Schächten etc. (_________, eingesehen am 21. April\n2021). Es erscheint daher erstellt, dass es sich bei den Arbeiten um\nKanalreinigungsarbeiten im Zusammenhang mit der Totalsanierung der LG G.________\nhandelte. Kosten für die Baureinigung im Zusammenhang mit wertvermehrenden\nAufwendungen kommt gemäss Praxis ebenfalls wertvermehrender Charakter zu (Richner\ne.a., Zürcher StG, a.a.O., § 221 N 40). Sie sind daher, dem Antrag des Rekurrenten\nfolgend, bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns als wertvermehrende\nKosten i.S.v. § 196 StG zu anerkennen.\n\n8.3 In der Kolonne \"Rep/LHK\" aberkennt die Rekursgegnerin den wertvermehrenden\nCharakter in einem Totalbetrag von Fr. _________ (Fr. _________ gemäss Excel-Tabelle\nminus Fr. _________ mit 50 % der Position 86 als im Laufe des Verfahrens durch die\nRekursgegnerin als wertvermehrende Kosten anerkannt; Duplik S. 11 Ziff. 6.14).\n\nUrteil A 2019 19\n47\n\nIn der Kolonne \"Kommentar\" werden die nicht anerkannten Baukostenpositionen durch die\nRekursgegnerin kommentiert, unter Verwendung der Bezeichnungen \"Reparatur\",\n\"Unterhalt\", \"Lampen\", \"LHK\" und \"weiterer Umbau nach Bauabgabe\". Unter\nBerücksichtigung dieser Kommentare und dem von der Rekursgegnerin in ihren Eingaben\nVorgebrachten ergibt sich dem Gericht das Folgende:\n\n"}