{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n7.4.5 Betreffend den von der Rekursgegnerin behaupteten werterhaltenden Charakter\nvon Unterhaltsarbeiten, die nach der Bauabnahme vom 2. Februar 2006 vorgenommen\nwurden (so in der Duplik S.10 Ziff. 6.4 zu Position 61), ist sodann Folgendes festzustellen:\n\n7.4.5.1 Nach der seit dem 1. Januar 2010 abgeschafften sogenannten Dumont-Praxis\nwaren im Bereich der Einkommensbesteuerung nicht als Unterhaltskosten abziehbar die\nKosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen\nEigentümer vernachlässigten Liegenschaft nach der Anschaffung während fünf Jahren\naufwenden musste. Damit sollte eine steuerpflichtige Person, die eine im Unterhalt\nvernachlässigte Liegenschaft erworben hatte, um sie instand zu stellen,\neinkommenssteuerrechtlich nicht bessergestellt werden als derjenige Steuerpflichtige, der\n\nUrteil A 2019 19\n43\n\nein bereits renoviertes Grundstück kaufte. Lag eine in diesem Sinne vernachlässigte\nLiegenschaft vor, so konnten nur die Instandstellungskosten, d.h. die Auslagen zur\nBeseitigung von Schäden, die seit dem Erwerb eingetreten waren, als Unterhaltskosten\nabgezogen werden, im Gegensatz zu den übrigen, nach der Anschaffung angefallenen\nInstandstellungskosten. Letztere waren als wertvermehrende Kosten bei der\nGrundstückgewinnsteuer zum Abzug zuzulassen (BGer 2C_851/2012, 2C_852/2012 vom\n19. Dezember 2012 E. 2.1.1 ff. und 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 2.1 f.; Richner e.a.,\nZürcher StG, a.a.O., §221 N 32).\n\n7.4.5.2 Lässt sich, wie vorstehend ausgeführt (E. 7.4.3), aus der Bauabnahme vom\n2. September 2006 nicht ableiten, es seien in diesem Zeitpunkt auch sämtliche Um- und\nAusbauarbeiten an der LG G.________ ebenfalls vollständig vollendet gewesen, besteht\nfür die von der Rekursgegnerin getroffene Annahme, danach vorgenommenen\nUnterhaltsarbeiten müsse per se werterhaltender Charakter zukommen, kein Raum. Da es\nsich bei der LG G.________ offensichtlich um eine \"vernachlässigte\" Liegenschaft mit\naufgestautem Unterhaltsbedarf handelte, kommt daher auch eigentlichen\nUnterhaltsarbeiten, die während fünf Jahren seit dem Erwerb durch den Rekurrenten\nvorgenommen wurden und ihren Grund im vernachlässigten Unterhalt haben,\nwertvermehrender Charakter im Sinne der Dumont-Praxis zu.\n\n7.4.5.3 Strittig sind vorliegend Um-, Ausbau- und Instandstellungskosten in den ersten\nund zweiten Obergeschossen sowie in den Dachgeschossen der LG G.________. Das\nerste Obergeschoss (Stockwerkeinheit Nr. 2) wurde am 1. Dezember 2006 durch den\nRekurrenten gekauft (Kaufvertrag in Beilage 8 der Rekursgegnerin); den bis und mit 2009\nausgeführten Renovations- und Instandstellungskosten kommt daher aufgrund der\nvorstehenden Ausführungen zur Dumont-Praxis grundsätzlich wertvermehrender\nCharakter zu. Das zweite Obergeschoss und die Dachgeschosse (Stockwerkeinheit Nr. 3)\nwurden am 23. Dezember 2002 durch den Rekurrenten gekauft (Kaufvertrag in Beilage 4\nder Rekursgegnerin); den bis zum 23. Dezember 2007 ausgeführten Renovations- und\nInstandstellungskosten kommt daher grundsätzlich wertvermehrender Charakter zu.\nVorbehalten blieben lediglich Reparaturarbeiten, die sich als Beseitigung von Schäden, die\nnach dem Erwerb der beiden Stockwerkeinheiten eingetreten sind, erweisen sollten. Diese\nunter der Dumont-Praxis vorzunehmenden Abgrenzungen sind hingegen rein\ntheoretischer Natur, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Fall von\nTotalsanierungen sowieso sämtliche am Objekt verbauten Aufwendungen als\nwertvermehrend gelten (E. 6.3 vorstehend).\n\nUrteil A 2019 19\n44\n\n7.5 Zusammengefasst ist unter diesem Punkt daher Folgendes festzustellen: Wenn\nsich vorliegend die Rekursgegnerin in ihrer Begründung zur Nichtanerkennung von\nBaukostenpositionen der Excel-Tabelle alleine auf das zeitliche Element beruft – diese\nseien erst nach der Bauabnahme vom 2. Februar 2006 ausgeführt worden – vermag dies\nden zu vermutenden wertvermehrenden Charakter der im Rahmen der Totalsanierung\nangefallenen Baukosten nicht zu entkräften; der Gegenbeweis gilt hier durch die\nRekursgegnerin als nicht erbracht.\n\nZu prüfen bleibt daher pro strittige Position der Excel-Tabelle, ob diesen aus anderen\nGründen der wertvermehrende Charakter abzusprechen ist, wobei für an der LG\nG.________ verbaute Arbeiten und Kosten die Vermutung von wertvermehrenden\nAufwendungen zukommt (E. 8 nachfolgend).\n\n8. Was die in der Excel-Tabelle aufgelisteten Kostenpositionen betrifft, ergibt sich für\ndas Gericht aufgrund der Vorbringen der Parteien unstrittig, dass beide für ihre\nBerechnungen von einem grundsätzlich vom Rekurrenten in die LG G.________ hier\ninteressierenden und zu beurteilenden Betrag von (gerundet) Fr. _________ ausgehen\n(Total der Kolonne \"Korrektur\" auf Seite 4 der Excel-Tabelle; Rekursantwort S. 20 Ziff. 8;\nReplik S. 19 \"Zu 8\").\n\nHiervon will der Rekurrent schliesslich (gerundet) Fr. _________ als wertvermehrende\nAufwendungen angerechnet haben (Replik S. 19 \"Zu 8\"), nachdem von ihm im Laufe des\nVerfahrens die Positionen 14 (Fr. _________), 63 (Fr. _________), 87 (Fr. _________)\nund 95 (im Teilbetrag von Fr. _________) der Excel-Tabelle als nicht wertvermehrende\nAufwendungen anerkannt wurden.\n\n"}