{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nWie vorstehend ausgeführt (E. 7.2), sind Baugesuch, Baubewilligung und Baukontrollen\nauf die Prüfung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen beschränkt. Hier nicht beinhaltet\nsind daher insbesondere sämtliche Details des sogenannten Innenausbaus, wie er häufig\ndurch den Bauherrn, Käufer- oder Mieter erst nach der Bauabnahme in den Bereichen\nKüche, Bäder, Zimmer (Einbauschränke etc.), Bodenbeläge, Einbauleuchten etc.\nbestimmt, ausgeführt und finanziert wird. So erstaunt es denn auch nicht, dass diese\nDetails zum Innenausbau nicht aus den bei den Akten liegenden Unterlagen und Plänen\nzum Baugesuch und der Baubewilligung ersichtlich sind. Diese werden vielmehr in\nEigenregie des Bauherrn, Käufers oder Mieters bestimmt und realisiert und bilden nicht\nGegenstand der behördlichen Baukontrollen und Bauabnahme.\n\n7.4 Bezugnehmend auf die durch das Baudepartement der Stadt Zug am 2. Februar\n2006 vorgenommene Baukontrolle, festgehalten in deren Schreiben vom 7. Februar 2006\nund betitelt mit \"Bauabnahme\" (Beilage 7 der Rekursgegnerin) ist daher Folgendes\nfestzustellen:\n\nUrteil A 2019 19\n41\n\n7.4.1 Die Abnahme der LG G.________ \"in baupolizeilicher Sicht\" kann nicht anders\nverstanden werden, als dass die Kontrollbehörde keine den öffentlich-rechtlichen\nVorschriften widersprechenden Bauarbeiten festgestellt hat. Mehr lässt sich hieraus nicht\nableiten. Insbesondere lässt sie keinen Schluss zu, die Baute sei in diesem Zeitpunkt\nvollständig um- und ausgebaut bzw. vollendet gewesen, was sich schon daraus ergibt,\ndass die hier interessierende Bauabnahme erfolgen konnte, obwohl gewisse Gebäudeteile\n(Erdgeschoss) gar erst im Grundausbau vorhanden waren.\n\n7.4.2 Die Genehmigung des Bezugs \"der beiden Wohnungen\" ist typischerweise so zu\nverstehen, dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese den Geboten der\nWohnhygiene gerecht wurden. Hier gelten die materiellen Voraussetzungen als erfüllt,\nwenn hinsichtlich der Austrocknung, der Sanitäranlagen und der Sicherheit keine\nBeanstandungen gegeben sind. Betreffend Benützbarkeit der Sanitäreinrichtungen wird\ntypischerweise verlangt, dass diese gespült und gereinigt sind und auf einwandfreie Art\nund Weise benützt werden können. Dies bedingt eine Ausführung entsprechend den\nmassgeblichen abwassertechnischen Normen (Fritzsche e.a., Züricher Planungs- und\nBaurecht, Rz. 8.1.5.1). Es ist daher auch bezüglich der \"Bezugsbewilligung\" festzustellen,\ndass diese auf baupolizeiliche Aspekte der Hygiene und Sicherheit ausgerichtet ist und\nsich aus den hierfür relevanten Prüfkriterien in keiner Art und Weise schliessen lässt, die\nBaute sei in diesem Zeitpunkt vollständig um- und ausgebaut oder bezüglich des\nInnenausbaus vollendet gewesen.\n\n7.4.3 Es ergibt sich daher, dass infolge der Bauabnahme vom 2. Februar 2006,\nentgegen der Schlussfolgerung der Rekursgegnerin, keine gewichtigen Hinweise\nbestehen, welche die Annahme zulassen, dass die Um- und Ausbauarbeiten im ersten\nund zweiten Ober- bzw. Dachgeschoss der LG G.________ vollumfänglich abgeschlossen\nund inklusive Innenausbau vollendet sein mussten, und daher alleine aufgrund dieses\nUmstandes, die nach der Bauabnahme vorgenommene Um- und Ausbauarbeiten als nicht\nmehr wertvermehrend gelten könnten.\n\n7.4.4 Es kommt hinzu, dass auch der von der Rekursgegnerin geltend gemachten\nBehandlung des, wie sie es nennt, \"Ersatzes von Einrichtungen und Installationen kurz\nnach deren Investition\", aus grundsteuerrechtlicher Sicht durch das Gericht nicht gefolgt\nwerden kann. Die Rekursgegnerin vertritt die Auffassung, es handle sich dabei um\nluxuriöse Ausstattungen, die dem Bereich \"Lebenshaltungskosten\" zuzuordnen seien.\nDiese Beurteilung ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Zwar trifft es zu, dass es neben\n\nUrteil A 2019 19\n42\n\nwerterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen auch noch Aufwendungen gibt,\ndie den Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind. In diesem Sinne \"Lebenshaltungskosten\"\nstellen jene Aufwendungen dar, die einzig in den persönlichen Bedürfnissen und\nNeigungen der steuerpflichtigen Person liegen. Als solche werden in der Lehre und Praxis\nin wenig spezifizierter Art etwa Farbtonänderungen einer neuwertigen Bemalung,\nbestimmte luxuriöse Anlagen wie auch der Ersatz von Installationen kurz nach deren\nInvestition erwähnt (BGE 99 Ib 362/365; Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 30 N 88). Die\nNichtberücksichtigung solcher Kosten als \"Unterhaltskosten\" mag im Bereich der\nEinkommenssteuer vertretbar sein. Hier hat die vorzunehmende Abgrenzung zu den\n\"Lebenshaltungskosten\" ihren Ursprung darin, dass \"Unterhaltscharakter\" im Bereich der\nEinkommensbesteuerung nur jenen (Betriebs-) Kosten zukommen soll, denen\ngrundbesitzbedingter Gewinnungskostencharakter in Relation zum Miet- bzw.\nEigenmietwert zukommt, während nutzungsbedingte \"Verbraucherkosten\" den nicht\nabzugsfähigen Lebenshaltungskosten zugeordnet werden (Richner e.a., Zürcher StG,\na.a.O., § 30 N 86).\n\nBei der Grundstückgewinnsteuer ist aber erhebliche Zurückhaltung geboten, Kosten für\nluxuriöse Anlagen und Ausstattungen bei der Gewinnermittlung ausser Acht zu lassen.\nDenn in der Regel kommt diesen Anlagen ein objektiver liegenschaftlicher Wert zu, der\nsich im Verkaufspreis (Erlös) niederschlägt (Steuerrekursgericht ZH 2 GR.2011.26 vom\n4. Oktober 2011 E. 4.d). Hiervon darf im vorliegenden Fall ausgegangen werden, den\nErwerbspreis von Fr. _________ (2002/2006), die vorgenommenen Investitionen von rund\nFr. _________ und den vom Rekurrenten schliesslich realisierten Erlös von Fr. _________\n(2016) berücksichtigend.\n\n"}