{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n7.\n7.1 Betreffend das zeitliche Element macht die Rekursgegnerin zusammengefasst\ngeltend, die Bauabnahme vom 2. Februar 2006 durch das Baudepartement der Stadt Zug\ngelte als gewichtiger Hinweis zur Annahme, die Umbauarbeiten an der LG G.________\nseien in diesem Zeitpunkt im Wesentlichen abgeschlossen und vollendet gewesen, mit\nAusnahme der Arbeiten im Erdgeschoss. Sie stützt sich dabei auf das Schreiben des\nBaudepartements vom 7. Februar 2006 (Beilage 7 der Rekursgegnerin). So werde darin\nexplizit festgehalten, das Erdgeschoss sei erst im Grundausbau ausgeführt, das\nBauvorhaben gebe in baupolizeilicher Sicht zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass\nund der Bezug der beiden Wohnungen werde genehmigt (Duplik S. 5 Ziff. 4.2).\n\nSoweit daher in den Jahren 2006 bis 2009 weitere Arbeiten an der LG G.________\nausgeführt worden seien (mit Ausnahme des Erdgeschosses), qualifizierten diese als\n\"Ersatz von Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition\", gälten daher als\n\nUrteil A 2019 19\n39\n\neinzig in den persönlichen Bedürfnissen des Rekurrenten liegende Lebenshaltungskosten,\nwelchen gemäss Praxis des Bundes- und Verwaltungsgerichts kein wertvermehrender\nCharakter zukomme (Duplik S. 4–7 Ziff. 4) oder als nach der Bauvollendung\nvorgenommene Unterhalts- bzw. Reparaturarbeiten (beispielhaft in Duplik S. 10 Ziff. 6.4 zu\nPosition 61).\n\nDer Rekurrent hingegen sieht in der Bauabnahme vom 2. Februar 2006 lediglich \"eine\nEtappe\". Tatsache sei, dass das Bauprojekt in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen\ngewesen sei. Es sei daher lebensfremd, wenn die Rekursgegnerin annehme, der\nRekurrent habe nach der Bauabnahme vom 2. Februar 2006 den nach ihrer Darstellung\nfertigerstellten Bau nochmals von neuem (teilweise) umgebaut und faktisch die\nneuwertigen Installationen entfernt bzw. ersetzt (Replik S. 8 \"Zu 5.6\" und S. 6 \"Zu 4.2.3\").\n\nKernfrage und vorab zu prüfen ist folglich, ob mit der Berufung auf die Bauabnahme vom\n2. Februar 2006 der Gegenbeweis als durch die Rekursgegnerin erbracht gilt, der Um- und\nAusbau der LG G.________ habe zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschlossen und\nvollendet sein müssen, mit der Konsequenz, dass danach vorgenommenen Bauarbeiten\nkein wertvermehrender Charakter mehr zukommen könne, da diese entweder als \"Ersatz\nvon Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition\" (Lebenshaltungskosten)\noder als Unterhaltskosten zu gelten hätten.\n\n7.2 Gemäss § 58 der geltenden Verordnung zum Planungs- und Baugesetz des\nKantons Zug vom 20. November 2018 (V PBG, BGS 721.111) sind ordentliche\nBaukontrollen mit der Baubewilligung im Voraus für bestimmte Bauabschnitte festzulegen.\nDie gleiche Bestimmung war in § 32 der V PBG vom 16. November 1999 (Stand 1.\nNovember 2007), enthalten, in Kraft im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Bauabnahme\nvom 2. Februar 2006.\n\nBei den Baukontrollen handelt es sich begriffsmässig um Kontrollen während der\nAusführung von rechtskräftig bewilligten Bauarbeiten; es geht darum, sicherzustellen, dass\ndie Vorschriften gemäss Baubewilligung eingehalten werden (Fritzsche/Bösch/Wipfli/Kunz,\nZürcher Planungs- und Baurecht, Band 1: Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz,\n6. Aufl. 2019, Rz. 8.1.4.3; nachfolgend: Fritzsche e.a., Zürcher Planungs- und Baurecht).\nBei der Baubewilligung handelt es sich um die behördliche Erklärung, dass der\nvorgesehenen Realisierung eines Baugesuchs keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse\nentgegenstehen; ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich um eine Polizeierlaubnis\n\nUrteil A 2019 19\n40\n\n(Fritzsche e.a., Züricher Planungs- und Baurecht, Rz. 7.1.1). Im baurechtlichen\nBewilligungsverfahren wird daher geprüft, ob einem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Bestimmungen, namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau- und\nUmweltschutzrecht entgegenstehen. Hierauf hat sich die behördliche Prüfung aber auch\nzu beschränken. Da ausserhalb öffentlich-rechtlicher Vorschriften liegend wird daher nicht\ngeprüft, ob eine bestimmte Baute am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck\nbrauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese\nAbklärungen hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen (Fritzsche e.a., Züricher\nPlanungs- und Baurecht, Rz. 6.2.1).\n\n7.3 Um in diesem Sinne allfällige öffentlich-rechtliche Hindernisse prüfen zu können,\nwird in den §§ 46 und 47 der V PBG vorgeschrieben, mit dem Baugesuch die folgenden\nUnterlagen einzureichen: Grundbuchplan, Projektpläne zu den Grundrissen aller\nGeschosse, sämtlichen Fassaden, zur Dachaufsicht, den zum Verständnis notwendigen\nSchnitten, den Plänen zur Erschliessung, der Ver- und Entsorgung sowie den zugehörigen\nStrassenplänen. Mit den während den Bauphasen erfolgenden Baukontrollen bzw. der\nBauabnahme (§ 58 V PGB) wird folglich geprüft, ob diese relevanten öffentlichen\nInteressen, d.h. die planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften gemäss erteilter\nBaubewilligung durch die Bauherrschaft eingehalten wurden.\n\n"}