{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nDa es nicht strittig erscheint, dass die vom Rekurrenten behaupteten Ausgaben gemäss\nExcel-Tabelle auch tatsächlich getätigt wurden, gilt es nachfolgend zu prüfen, inwiefern\ndiesen wertvermehrender Charakter i.S.v. § 196 StG zukommt. Es handelt sich dabei um\nsteuermindernde Tatsachen, für welche die Beweislast beim Rekurrenten liegt (vorstehend\nE. 2.2). Es gilt daher zu prüfen, ob der Rekurrent hierfür die rechtsgenüglichen Beweise\nvorbringen kann (E. 6 nachfolgend) bzw. inwiefern diese durch die Vorbringen der\nRekursgegnerin entkräftet werden (E. 7, 8 und 9 nachfolgend).\n\n6.\n6.1 Gemäss unstrittigem Sachverhalt wurden an der LG G.________ im Zeitraum von\n2002 bis 2009 Um- und Ausbauarbeiten vorgenommen. Ebenfalls unstrittig ist, dass es\nsich bei dieser Liegenschaft bei Beginn der Bauarbeiten de facto um ein Abbruchobjekt\nhandelte, diese komplett ausgehöhlt wurde und die hier zu beurteilenden Kostenpositionen\nder Excel-Tabelle grundsätzlich im Sinne einer Totalsanierung analog der Erstellung eines\nNeubaus angefallen sind (Rekurs Ziff. 2.3 S. 6–8; Duplik S. 5 Ziff. 4.1 und S. 10 Ziff. 6.5).\nSo handelt es sich bei diesen Kostenpositionen im Grundsatz denn auch um\n\nUrteil A 2019 19\n37\n\nhandwerkliche Arbeitsgattungen, wie sie typischerweise bei einer Totalsanierung bzw. der\nErstellung eines Neubaus anfallen. Allfällige Ausnahmen werden im Nachgang näher zu\nbeleuchten sein.\n\n6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen (auch nach Aufhebung der\nDumont-Praxis) bei Bauvorhaben keine Unterhaltskosten vorliegen, wenn eine\nLiegenschaft völlig um- und ausgebaut wurde, d.h. wenn die Renovation umfangmässig\neine Totalsanierung darstellt und wirtschaftlich einem Neubau gleichkommt; dann ist auf\n\"Herstellungskosten\" zu schliessen, die einkommenssteuerrechtlich nicht als\nUnterhaltskosten abziehbar sind (BGer 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober\n2017 E. 2.4.1, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung). In einem kürzlich ergangenen\nUrteil hat das höchste Gericht seine Praxis zum wirtschaftlichen Neubau\nzusammengefasst (BGer 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.5.3). Demnach ist von\neinem wirtschaftlichen Neubau auszugehen, wenn eine Aushöhlung des Gebäudes oder\nvon Gebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird\n(bereits in BGer 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18.\nDezember 2012 E. 2.2). Diese Kriterien wendet das Bundesgericht selbst dann an, wenn\nmit einer Renovation keine Nutzungsänderung angestrebt wurde. Wird folglich ein\nGebäude umfassend saniert und erneuert, spricht gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung die (natürliche) Vermutung dafür, dass die gesamten Aufwendungen\nwertvermehrenden Charakter haben (BGer 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 3.2; Richner\ne.a., Zürcher StG, a.a.O., § 30 N 59 ff. und § 221 N 40, 44a).\n\n6.3 Vorliegend wurden die hier zu beurteilenden Bauarbeiten unstrittig im Rahmen\neiner Totalsanierung der LG G.________ vorgenommen. Basierend auf dem\nVorstehenden qualifizieren diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nTotalsanierung (soweit am Objekt verbaut, d.h. nicht Einrichtungsgegenstände oder\nMobiliar betreffend), im Grundsatz als Neubaukosten, von welchen gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung zu vermuten ist, dass ihnen nicht\nUnterhaltscharakter, sondern wertvermehrender Charakter zukommt. In Anlehnung an die\nunter E. 2.2 vorstehend erwähnten Beweisregeln zur (natürlichen) Vermutung ist folglich\nder Rekurrent seiner Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art,\nMotiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, die eine rechtliche\nWürdigung der gelten gemachten Steuerminderung erlauben, mithin seiner Beweispflicht\nfür am Objekt verbaute Aufwendungen, grundsätzlich in rechtsgenüglicher Weise\nnachgekommen und es ist hier grundsätzlich die Rekursgegnerin mit der Erbringung des\n\nUrteil A 2019 19\n38\n\nGegenbeweises belastet. Unter Anwendung dieser Regeln zur Beweislastverteilung gilt es\ndie einzelne Kostenpositionen der Excel-Tabelle im Nachgang auf deren\nwertvermehrenden Charakter zu überprüfen.\n\n6.4 Diesem Schluss scheint auch die Rekursgegnerin zuzustimmen, sieht sie den\nHauptstreitpunkt in der vorliegenden Angelegenheit ebenfalls nicht in der Frage, ob die in\nder Excel-Tabelle aufgelisteten Bauarbeiten an der LG G.________ als solche\nvorgenommen wurden, sondern vielmehr in der Frage, in welchem Zeitpunkt diese Umund Anbauarbeiten als abgeschlossen galten, und ob nach diesem Zeitpunkt\nvorgenommenen Arbeiten als ebenfalls noch wertvermehrend oder eben, wie die\nRekursgegnerin behauptet, als werterhaltende bzw. als sogenannte reine\nLebenshaltungskosten zu qualifizieren seien (Duplik S. 4 Ziff. 4). Dieses zeitliche Element\nsieht die Rekursgegnerin in der am 2. Februar 2006 erfolgten Bauabnahme. Nach dieser\nBauabnahme vorgenommenen Umbauarbeiten soll nach Ansicht der Rekursgegnerin kein\nwertvermehrender Charakter mehr zukommen können, da es sich bei diesen entweder um\n\"Ersatz von Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition\" oder um reine\nUnterhaltsarbeiten handle, denen auch nach der sogenannten Dumont-Praxis kein\nwertvermehrender Charakter zukomme.\n\nInwiefern hier die Rekursgegnerin durchdringt bzw. rechtsgenüglichen Gegenbeweis\nerbringt, gilt es nachfolgend zu prüfen.\n\n"}