{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nDiese allgemeine Beweislastregel wird immer dann durchbrochen, wenn für das\nVorhandensein einer Tatsache eine (widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung\nspricht (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 132 N 94 ff.). Unter natürlichen Vermutungen\nsind Tatsachen zu verstehen, mit deren Verwirklichung nach der Lebenserfahrung\ngerechnet werden darf, sofern keine Umstände nachgewiesen sind, welche diese\nAnnahme widerlegen (antizipierte Beweiswürdigung). Derart als materiell wahr vermutete\nTatsachen dürfen Behörden und Gerichte ohne weiter Abklärungen ihrem Entscheid\nzugrunde legen. Die Vermutungen bewirken folglich eine Umkehr der Beweislast, mit der\nFolge, dass die betreffende Partei nicht nur von der strikten Beweisführung entbunden\nwird, sondern sie – vorläufig oder endgültig – von der sie diesbezüglich treffenden (Haupt-)\nBeweislast befreit ist (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 132 N 94 ff. und § 138 N 19).\n\n3.\n3.1 Vorliegend sind sich die Parteien über die steuerbegründenden Tatsachen i.S. von\n§§ 189 Abs. 1 und 194 Abs. 1 StG einig, nämlich, dass die LG G.________ am 18. August\n2016 (Datum öffentliche Beurkundung) durch den Rekurrenten veräussert wurde und er\ndabei einen grundsteuerrechtlich relevanten Erlös von Fr. _________ erzielte.\n\n3.2 Strittig hingegen sind die Anlagekosten i.S.v. § 193 Abs. 1 StG. Dies sowohl\nbetreffend den vom Rekurrenten bezahlten Erwerbspreis i.S.v. § 195 Abs. 1 StG (hier\nbetreffend die Berücksichtigung der Kosten zur Erstellung der Steuererklärung\nI.________, vgl. Rekurs \"Zu 6\" S. 13) als auch betreffend die gemäss § 196 StG\nanrechenbaren Aufwendungen.\n\n4.\n\nUrteil A 2019 19\n35\n\n4.1 Was den Erwerbspreis i.S.v. § 195 Abs. 1 StG betrifft, will der Rekurrent die\nKosten der Grundstückgewinnsteuererklärung, welche er für den damaligen Verkäufer\nI.________ durch einen externen Berater erstellen liess, als weitere, neben dem\nunbestrittenen Kaufpreis, vom Rekurrenten erbrachte Leistungen berücksichtigt haben.\nAuslöser dieser Beraterkosten war nach Darstellung der Parteien der Umstand, dass der\nRekurrent von der Steuerbehörde als für die Grundstückgewinnsteuerschuld neben\nI.________ solidarisch Haftender in Anspruch genommen wurde (Stellungnahme zur\nDuplik vom 31. August 2020, Ziff. 4).\n\n4.2 Als Erwerbspreis i.S.v. § 195 Abs. 1 StG gelten neben dem Kaufpreis alle weiteren\nLeistungen der erwerbenden Person. Massgebend sind dabei ausschliesslich diejenigen\nLeistungen, welche die Vertragsparteien zum Gegenstand des obligatorischen Vertrags\nals dem Rechtsgrund für die Übereignung des Grundstücks gemacht haben. Der\nErwerbspreis wird somit aufgrund der Parteivereinbarung bestimmt und beinhaltet alle\nLeistungen, welche in diesem Sinne in kausalem Verhältnis zur Handänderung am\nübertragenen Grundstück stehen (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 220 N 2). Als\nErwerbspreis qualifizieren folglich diejenigen (weiteren) Leistungen der erwerbenden\nPerson, welche sie aufgrund obligatorischer Vereinbarung verpflichtet ist, dem\nVeräusserer zu erbringen, bzw. der Veräusserer berechtigt ist, von der erwerbenden\nPerson zu verlangen. Das Vorliegen einer solchen Parteivereinbarung wird denn auch in\nder vom Rekurrenten im Rekurs (S. 14 \"Zu 6\") angeführten Kasuistik ausdrücklich erwähnt\n(so BGer vom 1. November 1994 in ASA 64 S. 428 lit. c).\n\n4.3 Vorliegend wurde der Rekurrent als Solidarschuldner betreffend die von\nI.________ geschuldete Grundstückgewinnsteuer in Anspruch genommen. Diese\nSolidarhaftung entspringt dem Steuergesetz (§ 202 StG). Sie war auf die Bezahlung der\nvon I.________ geschuldeten Grundstückgewinnsteuer beschränkt, ohne Verpflichtung für\nden Rekurrenten, als Solidarhaftender eine Grundstückgewinnsteuererklärung einreichen\nzu müssen (§ 200 StG e contrario). Eine solche Steuererklärungspflicht bzw. die\nVerpflichtung, eine solche für I.________ durch einen externen Berater ausfertigen zu\nlassen, ergab sich gemäss Darstellung des Rekurrenten insbesondere auch nicht aus den\nmit I.________ abgeschlossenen obligatorischen Vereinbarungen zur Handänderung an\nder LG G.________ in Zug.\n\nDie Beraterkosten von Fr. _________ zur Erstellung der\nGrundstückgewinnsteuererklärung \"I.________\" erscheinen folglich vom Rekurrenten auf\n\nUrteil A 2019 19\n36\n\neigene Initiative getätigt, ohne hierfür gegenüber I.________ vertraglich verpflichtet\ngewesen zu sein. Es ist daher der Rekursgegnerin zuzustimmen, dass der Rekurrent\ndiese Auslagen eigenständig und im eigenen Interesse initiiert hatte. Sie qualifizieren\ndaher nicht als dem Kaufpreis zuzurechnende, I.________ gegenüber erbrachte weitere\nLeistungen i.S.v. § 195 Abs. 1 StG. Der Antrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n5. Was die strittigen anrechenbaren Aufwendungen i.S.v. § 196 StG betrifft,\nreferenzieren beide Parteien in ihren Eingaben, Behauptungen und Begründungen im\nWesentlichen auf die vierseitige Excel Aufstellung \"KAE Baukosten G.________\" mit 132\nKostenpositionen, wie sie durch die Rekursgegnerin der Rekursantwort in den Seiten 15\nbis 18 beigefügt wurde (nachfolgend: Excel-Tabelle), und auf welcher die\nKostenpositionen durch die Rekursgegnerin in wertvermehrende (anrechenbare) und nicht\nwertvermehrende (nicht anrechenbare) Aufwendungen aufgeteilt werden.\n\nIm Weiteren will der Rekurrent die Kosten einer Elektrokontrolle (Fr. _________) sowie der\ndarauffolgenden Mängelbehebung (Fr. _________) als wertvermehrende Aufwendungen\nberücksichtigt haben, wogegen diese die Rekursgegnerin als nicht anrechenbare\nUnterhaltkosten qualifiziert haben will.\n\n"}