{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n1.\n1.1 Gemäss § 1 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG, BGS 632.1) erheben die\nEinwohnergemeinden Grundstückgewinnsteuern nach den Bestimmungen des StG (§ 168\nund §§ 187 ff.). Nach § 187 Abs. 1 StG sind die Bestimmungen über die Kantonssteuer\nunter Vorbehalt der Abweichungen in §§ 187 ff. StG sinngemäss anwendbar. Da §§ 187 ff.\nStG keine Rechtssätze über das Verfahren enthalten, richtet sich das Verfahren, inklusive\nRechtsmittelverfahren, bezüglich der Grundstückgewinnsteuer nach den\nVerfahrensbestimmungen der Kantonssteuer. Nach § 187 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 StG\nkann danach die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der gemeindlichen\nKommission für die Grundstückgewinnsteuer innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim\nVerwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136\nAbs. 3 StG). Der vorliegende Rekurs wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den\nübrigen formellen Anforderungen, weshalb er zu prüfen ist.\n\n1.2 Mit dem Steuerrekurs können gemäss § 136 Abs. 2 StG alle Mängel des\nangefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das\nVerwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.\nEs kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhörung der steuerpflichtigen\nPerson, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (§ 137 Abs. 2 StG).\nDementsprechend sind im Rekursverfahren – bis zum Ablauf der Rekursfrist\n(Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, §\n147 N 38, im Folgenden: Richner e.a., Zürcher StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N 38, im Folgenden: Richner e.a.,\nDBG) – neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig, wie auch neue\nBegehren verfahrensrechtlicher Art gestellt werden können. Dabei können vor dem\nVerwaltungsgericht auch solche Noven vorgebracht werden, welche schon im\nEinschätzungs- und/oder Einspracheverfahren in den Prozess hätten eingebracht werden\nkönnen. Darüber hinaus ist es den Parteien grundsätzlich gestattet, vor dem Gericht\ngegenüber dem Verfahren vor der Einspracheinstanz neue Rechtsbegehren zu stellen\noder ihre Begehren auszuweiten (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 147 N 37).\n\nUrteil A 2019 19\n33\n\n1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkularweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung\ndes Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.111).\n\n2.\n2.1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus der Veräusserung\nvon Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden\n(§ 189 Abs. 1 StG). Grundstückgewinn ist gemäss § 193 Abs. 1 StG der Betrag, um\nwelchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen\nsowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erlös\ngilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person (§ 194 StG). Als\nErwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person\n(§ 195 Abs. 1 StG). Die anrechenbaren Aufwendungen sind in § 196 StG aufgeführt.\nAnrechenbar sind dabei in erster Linie diejenigen Aufwendungen, die während der\nmassgebenden Besitzesdauer getätigt wurden und nicht als Unterhaltkosten bei der\nEinkommenssteuer in Abzug gebracht werden konnten (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O.,\n§ 221 N 6).\n\n2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht haben gemäss § 187 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1\nStG im Grundsteuerverfahren die Grundstückgewinnsteuerbehörden zusammen mit der\nsteuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden\ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.\n\nIn beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht – als Konkretisierung des allgemeinen\nGrundsatzes von Art. 8 ZGB – die Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die\nBeweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die\nsteuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen\nbeweisbelastet ist (BGer 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der\nBeweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur\nÜberzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat\n(Zweifel/Casanova/Beusch/\nHunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage, 2018, § 19\nRz. 6). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter\nBeweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist.\n\nUrteil A 2019 19\n34\n\nDie Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer\n2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.3).\n\nIm Grundsteuerrecht hat folglich die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen\ndes Vorliegens einer Handänderung (§ 189 StG) und des Erlöses (§ 194 StG)\nnachzuweisen. Als steuermindernde Tatsache ist der Beweis zum Vorhandensein von\nAnlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen) von der steuerpflichtigen\nPerson durch eine substanziierte Sachdarstellung und die Beschaffung oder Bezeichnung\nvon Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung anzutreten (Richner e.a., Zürcher\nStG, a.a.O., § 212 N 10 ff).\n\n"}