{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nH.4 Betreffend das Grundstückgewinnsteuer-Veranlagungsverfahren führte die\nRekursgegnerin Folgendes aus: Die Prüfung der Steuererklärung des Rekurrenten und\nder nachgereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem im Jahre 2016 erfolgten\nVerkauf der LG G.________ habe eines erheblichen Aufwandes seitens der\nRekursgegnerin bedurft. Der Aufwand sei nicht durch eine aussergewöhnliche Komplexität\ndes Falles bedingt gewesen, sondern durch die vom Rekurrenten zu verantwortende\nOrganisation während der Realisierung des Bauprojekts. Der Rechtsvertreter des\nRekurrenten habe selber eingeräumt, dass das Veranlagungs- und Einspracheverfahren\nfür ihn unbefriedigend verlaufen sei. Der Umbau sei damals administrativ von einem\nTreuhänder betreut worden, der kurz nach dem Umbau ein Burnout erlitten und in\nadministrativer Hinsicht ein \"Chaos\" hinterlassen habe. Dies habe in den Jahren\n\nUrteil A 2019 19\n30\n\n2008/2009 gewesen sein müssen. Dass dieses Chaos im Hinblick auf die Erfassung des\nsteuerrechtlichen Sachverhalts bei einem Verkauf der Liegenschaft durch den\nRekurrenten in der Folge nicht oder erst viel später, nämlich nach dem Verkauf der\nLiegenschaft im Jahre 2016, erfolgt sei, sei für die Rekursgegnerin unverständlich und\nnicht nachvollziehbar. Die Rekursgegnerin habe zu Recht moniert und den Rekurrenten\naufgefordert, die von ihm geltend gemachten abzugsfähigen Baukosten zu belegen und\ndie erfolgten Zahlungen nachzuweisen. Die Aufbereitung des vom ursprünglichen\nTreuhänder verursachten \"Chaos\" sei somit erst zehn Jahre später erfolgt, nämlich im\nJahre 2018. Ergänzende Belege habe der Rekurrent sieben Monate nach\nAnhängigmachung der Einsprache, nämlich am 9. November 2018, der Rekursgegnerin\neingereicht. Nachdem im Einspracheverfahren neue Tatsachen geltend gemacht und neue\nAnträge gestellt werden könnten, sei die Rekursgegnerin gehalten gewesen, diese\nnachträglich eingereichten Dokumente, welche nur chronologisch und ohne weiteren\nZusammenhang aufgelistet gewesen seien, im Detail zu prüfen.\n\nAufgrund der vom Rekurrenten nach und nach eingereichten Unterlagen habe sich der\nvom Rekurrenten beantragte und errechnete Grundstückgewinn von Fr. _________ bei\nder ersten Steuererklärung in mehreren Schritten übers Einsprache- und nun\nRekursverfahren schliesslich auf Fr. _________ in der Replik verändert.\n\nH.5 Die Rekursgegnerin nahm weiter Stellung zu den einzelnen Kostenpositionen\n(Nummerierung gemäss Aufstellung in der Excel-Tabelle auf den Seiten 15 bis 18 der\nRekursantwort). Neu wurden die folgenden drei Kostenpositionen als Anlagekosten\nanerkannt:\n\n Position 6: Q.________, Schreinerei, 3. August 2004 Fr. _________\n Position 86: T.________ GmbH, Innenausbau/Küchen,\n4. Oktober 2008, Anteil 50 % (für Erdgeschoss) Fr. _________\n Position 47: J.________, Architekt, 1. März 2006 (Eingangsstempel) Fr. _________\n\nDie Anerkennung der restlichen Positionen als Anlagekosten wurde von der\nRekursgegnerin abgelehnt, im Wesentlichen mit den Begründungen, es handle sich dabei\num Veränderungen von \"Bestehendem\" an den Wohneinheiten, nachdem diese mit der\nBauabnahme per Februar 2006 bezugsbereit gewesen seien (z.B. Positionen 85, 77, 82\nund 90) bzw. es handle sich um Unterhaltsarbeiten (z.B. Position 61 und 95), die\nRechnungen seien zu wenig aussagekräftig (z.B. zu Position 93), beinhielten auch Möbel\n\nUrteil A 2019 19\n31\n\n(z.B. Position 95) oder liessen sich nicht eindeutig den Räumlichkeiten zuordnen (z.B.\nPosition 85). In Berücksichtigung ihrer Ausführungen berechnete die Rekursgegnerin den\nsteuerbaren Grundstückgewinn wie folgt:\n\nVerkaufserlös Fr. __________\nAbzüglich Anlagekosten\n- Kaufpreis Fr. -_________\n- Aufwendungen für Bauten Fr. -_________\n- Kosten für die Errichtung von Dienstbarkeiten etc. Fr. -_________\n- Mäklerprovision Fr. -_________\n- Handänderungsabgaben Fr. -_________\n- Übernahmen Grundstückgewinnsteuer Vorbesitzer Fr. -_________\nGrundstückgewinn Fr. __________\n\nDie Rekursgegnerin machte weiter Ausführungen zur behaupteten fehlenden\nMitwirkungspflicht ihrerseits im Veranlagungsverfahren, weshalb die Kostenverteilung\ngestützt auf § 120 Abs. 2 StG zu Lasten des Rekurrenten zu erfolgen habe.\n\nI. Mit Schreiben vom 30. September 2020 reichte der Rekurrent seine\nStellungnahme zur Duplik ein. Was die noch strittigen Positionen der Anlagekosten betrifft,\nhält er im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Insbesondere sei es\ntatsachenwidrig zu behaupten, die LG G.________ sei bereits im 2006 bezugsbereit\ngewesen; 2006 sei lediglich der Bezug der beiden Wohnungen aus baupolizeilicher Sicht\ngenehmigt worden, was jedoch nicht bedeutet habe, dass die beiden Wohnungen auch\nbezugsbereit und ausgebaut gewesen seien.\n\nJ. Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2021 wurde die Rekursgegnerin\naufgefordert, ihre Beschlussprotokolle betreffend die Veranlagungsverfügung GR Nr.\n2016/131 vom 28. Februar 2018 und den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019\neinzureichen. Die einverlangten Protokolle gingen beim Gericht fristgerecht ein.\n\nEs erfolgten keine weiteren Schriftenwechsel.\n\nUrteil A 2019 19\n32\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}