{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nDie \"diversen Baukontrollen\" gemäss § 58 V PBG habe die Stadt Zug in einem\nMeldeformular festgehalten. Die Kontrollen würden den Beginn Abbruch, den Beginn\nAushub und namentlich den Baubeginn (Kontrolle Nr. 1) beinhalten. Sodann folgten\nweitere vier Kontrollen inklusive Rohbaukontrolle bis zur Bauabnahme (Kontrolle Nr. 6).\nAm Schluss werde noch die Umgebung kontrolliert (Kontrolle Nr. 7). All diese Kontrollen\nwürden von der Bauherrschaft direkt beim zuständigen Baudepartement initiiert. Bei der\nLG G.________ in Zug sei auf Veranlassung der Bauherrschaft die Bauabnahme am 2.\nFebruar 2006 erfolgt. Das Ergebnis habe das Baudepartement im Schreiben vom 7.\nFebruar 2006 festgehalten. Das Baudepartement der Stadt Zug habe festgestellt, dass\nentgegen den bewilligten Plänen das Bauvorhaben im Innern massiv geändert und das\nErdgeschoss erst im Grundausbau ausgeführt sei. Für die vorgesehene\nNutzungsänderung, anstelle eines Ladens ein Café/Restaurant, habe das\nBaudepartement ein entsprechendes Abänderungsgesuch verlangt. Zum Büro und zur\nWohnung im 1. und 2. OG sei festgehalten worden, dass diese im Sinne der\ndenkmalpflegerischen Substanzerhaltung ausgeführt worden seien. Es fände sich im\n\nUrteil A 2019 19\n28\n\nSchreiben kein Hinweis darauf, dass die Einheiten im 1. und 2. OG noch nicht fertiggestellt\ngewesen seien und ebenfalls nur im Grundausbau ausgeführt worden wären. Im\nGegenteil: Das Baudepartement habe ausdrücklich den Bezug der beiden Wohnungen\ngenehmigt.\n\nDie Rekursgegnerin gehe gestützt auf die Ausführungen im Schreiben des\nBaudepartements Zug vom 7. Februar 2006 davon aus, dass im Zeitpunkt der\nBauabnahme die Umbau- und Renovationsarbeiten an den Stockwerkeinheiten StWE 2\nund StWE 3 im 1. und 2. OG gemäss bewilligtem Baugesuch abgeschlossen gewesen\nseien. Ein Vorbehalt werde lediglich mit Bezug auf das Erdgeschoss (StWE 1) angebracht.\nKein Vorbehalt gebe es mit Bezug auf die Wohn- und Büroeinheiten im 1. und 2. OG.\n\nWenn der Rekurrent auf Seite 14 der Replik (Ausführungen zu 3.1.7 und zu 5.7 bis 5.9)\nunter unvollständiger Zitierung des Bauabnahmeprotokolls die Bezugsbereitschaft der\nbeiden Wohnungen bestreite, so erfolge dies bewusst irreführend und faktenwidrig.\n\nSeitens der Rekursgegnerin werde nicht bestritten, dass der Rekurrent einen nicht\nunwesentlichen Teil der Umbau- und Renovationskosten getragen habe. Rechnungen,\nwelche eindeutig zugeordnet und mit dem bewilligten und abgenommenen Bauprojekt in\nZusammenhang stünden, seien denn auch anstandslos akzeptiert worden. Soweit aber in\nden Jahren 2006 bis 2009 Arbeiten an der LG G.________ ausgeführt worden seien, die\nnicht eindeutig dem Erdgeschoss zugewiesen werden könnten und der Rekurrent auch\nsonst nicht den wertvermehrenden Anteil habe nachweisen können, würden diese geltend\ngemachten Kosten nicht als wertvermehrende Investitionskosten qualifiziert.\n\nUrsprünglich sei die Stockwerkeinheit im 1. OG als Büro geplant gewesen. Wann der\nEntscheid gefallen sei, das Büro in eine Wohnung zu überführen, sei aus den Akten und\nden Ausführungen des Rekurrenten nicht zu erkennen. Tatsache sei indessen, dass die\nneu erstellte Wohnung im 1. OG nach erfolgter Bauabnahme zu einer Business-Suite\numgebaut und umgenutzt worden sei. Viele der nicht anerkannten Kosten stünden im\nZusammenhang mit dieser Umnutzung.\n\nAufgrund der Bauabnahme am 7. Februar 2006 und der Bestätigung des Bauamtes, dass\nder Bezug der beiden Wohnungen genehmigt worden sei, bestünden gewichtige Hinweise,\ndie die Annahme zuliessen, dass der Umbau des 1. und 2. OG im Wesentlichen\nabgeschlossen gewesen sei und einzig das Erdgeschoss nur im Grundausbau vorgelegen\n\nUrteil A 2019 19\n29\n\nhabe, für welches nochmals eine Abnahme habe verlangt werden müssen. Dem\nRekurrenten sei es nicht gelungen, diese Annahme zu widerlegen.\n\nDer Rekurrent lege sodann keine an die Bauabrechnung der ursprünglichen Architekten\n(L.________ Architekten, Zug) nachfolgenden Bauabrechnungen vor, welche den\nBauablauf hätten belegen können. Stattdessen würden lediglich über 120\nHandwerkerrechnungen und Abrechnungen, welche nicht nach BKP-Positionen, sondern\nlediglich chronologisch in einer Excel-Liste kommentarlos aufgeführt seien, zu den Akten\ngelegt. Es wäre am Rekurrenten gelegen, die nach der Bauabnahme wertvermehrenden\nLeistungen den jeweiligen Objekten zuzuweisen. Dies sei aber nur teilweise erfolgt.\n\nAuf Anfrage des gegnerischen Rechtsvertreters habe der vom Rekurrenten beauftragte\nArchitekt K.________ vom J.________ erklärt, dass er für das EG Ladenlokal und die\nSuite im 1. Obergeschoss auf Basis des Rohbaus 1 und Rohbaus 2 geplant und\nausgebaut habe. Er habe gleichzeitig aber auch bestätigt, dass WC und Lavabo schon\neingebaut gewesen und von ihm neu positioniert und ausgewechselt worden seien. Die\nArbeiten seien dann im Zeitfenster von 2007 bis 2008 ausgeführt worden. Diese Aussagen\nwidersprächen dem Bauabnahmeprotokoll des Baudepartementes vom 7. Februar 2006\nnicht. Es habe durchaus so gewesen sein mögen, dass die Wohnung bzw. das Büro im 1.\nOG im Jahre 2005 erst im Rohbau erstellt gewesen sei. Im Februar 2006 sei die Wohnung\njedoch – wie das Baudepartement festgestellt habe – bezugsbereit gewesen. Auf die\nBefragung des vom Rekurrenten beauftragten Architekten, K.________, als Zeuge könne\nverzichtet werden. Abgesehen davon komme seiner Aussage angesichts seiner nahen\ngeschäftlichen Beziehung zum Rekurrenten nur beschränkter Beweiswert zu.\n\n"}