{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nH.1 Betreffend Verfahrenspflichten wurde Folgendes ausgeführt: Gemäss § 187\nAbs. 1 StG i.V.m. § 124 Abs. 1 StG habe die Veranlagungsbehörde zusammen mit dem\nSteuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden\ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei gelte die Grundregel, dass\ndie Veranlagungsbehörde die objektive Beweislast für steuerbegründende, die\nsteuerpflichtige Person dagegen für steuermindernde Tatbestandsmerkmale des\nSteueranspruchs trage, wenn trotz Untersuchung von Amtes wegen der rechtserhebliche\nSachverhalt ungewiss geblieben sei.\n\nUrteil A 2019 19\n26\n\nH.2 Betreffend Kosten für die Erstellung der Grundstückgewinnsteuererklärung für\nI.________ von Fr. _________.– wurde Folgendes ausgeführt: Einigkeit bestehe zwischen\nden Parteien darin, dass der Rekurrent diese Kosten für die Steuerklärung I.________\nnicht gestützt auf § 196 Abs. 1 StG geltend machen könne. Der Rekurrent wolle diese\nKosten als weitere Leistungen der erwerbenden Person (in concreto des Rekurrenten) im\nKaufgeschäft vom 1. Dezember 2006 (I.________/A.________) angerechnet haben. Die\nSach- und Rechtslage verhalte sich mit Bezug auf die weiteren Leistungen des\nRekurrenten im Kaufakt I.________/A.________ wie folgt: Der Rekurrent habe am 1.\nDezember 2006 von I.________ die StWE Nr. 1 (Laden Erdgeschoss) und die StWE Nr. 2\n(Büro im 1. OG) zum Preis von Fr. _________ erworben. I.________ habe für diese\nVeräusserung nie eine Steuererklärung eingereicht und die ermessensweise festgesetzte\nGrundstückgewinnsteuer nicht bezahlt. Daraufhin habe die Rekursgegnerin am 15.\nFebruar 2010 gegen den Rekurrenten als Käufer der Stockwerkeinheiten eine\nHaftungsverfügung erlassen und gestützt auf § 202 Abs. 1 StG von ihm als solidarisch\nHaftendem die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer I.________ verlangt. Der\nRekurrent habe gegen die Haftungsverfügung Einsprache erheben lassen und die\nGelegenheit erhalten, eine entsprechende Steuererklärung nachzureichen, wovon er\nGebrauch gemacht habe. Das Verfahren habe mit dem Einspracheveranlagungsentscheid\nvom 21. August 2012 geendet. Dieser sei rechtskräftig geworden. Der Rekurrent habe für\ndieses Verfahren seinem Rechtsvertreter Anwaltskosten in Höhe von Fr. _________\nbezahlt.\n\nIn der vom Rekurrenten bzw. dessen Rechtsvertreter eingereichten Steuererklärung vom\n4. April 2012 sei lediglich der Verkaufspreis für die beiden Stockwerkeinheiten StWE Nr. 1\nund StWE Nr. 2 im Betrag von Fr. _________ aufgeführt worden. Die vom Rekurrenten im\nvorliegenden Steuerverfahren geltend gemachten Kosten für die Erstellung der\nGrundstückgewinnsteuererklärung seien damals nicht als weitere Leistungen des\nErwerbers (in concreto des Rekurrenten) aufgeführt worden. Im ganzen damaligen\nVeranlagungsverfahren hätten diese angeblichen weiteren Leistungen des Rekurrenten\ngar nie zur Diskussion gestanden. Nachdem die Kosten für die Erstellung der\nGrundstückgewinnsteuererklärung I.________ in den Verfahren GR 2006/Nr. 356 und BR\n2009/Nr. 101 nicht als weitere Leistungen in der Veranlagungsverfügung aufgeführt und\nversteuert worden seien, könnten diese folglich im hier vom Verwaltungsgericht zu\nbeurteilenden Fall auch nicht zu den Anlagekosten gezählt werden.\n\nUrteil A 2019 19\n27\n\nH.3 Betreffend wertvermehrende Investitionen und Lebenshaltungskosten wurde\nFolgendes vorgebracht: Der Hauptstreitpunkt in der vorliegenden Angelegenheit drehe\nsich um die Frage, wann die Arbeiten am ursprünglich projektierten Um- und Anbau der\nLG G.________ abgeschlossen gewesen seien und ob die danach vorgenommenen\nBauarbeiten als ebenfalls wertvermehrend, werterhaltend oder schliesslich als sogenannte\nreine Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien. Als Lebenshaltungskosten würden in\ndiesem Zusammenhang Aufwendungen bezeichnet, die einzig in den persönlichen\nBedürfnissen des Steuerpflichtigen liegen, namentlich bei Ersatz von Einrichtungen und\nInstallationen kurz nach deren Investition.\n\nZwischen der Erteilung der Baubewilligung am 2. Juli 2002 für einen vollständigen,\nneuwertigen Umbau und einen Anbau bei der LG G.________ bis zur letzten vom\nRekurrenten geltend gemachten Investition im Jahre 2009 liege eine Zeitspanne von rund\nsieben Jahren. Dies sei eine ausserordentlich lange Bauzeit.\n\nDas öffentlich-rechtliche Bauverfahren sei im Kanton Zug im Planungs- und Baugesetz\nsowie in der dazugehörigen Verordnung geregelt. Das Baubewilligungsverfahren beinhalte\ndas Baugesuch (§ 46 V PBG), die Prüfung durch die Baubehörde (§ 49 V PBG), den\nEntscheid der Baubehörde bzw. die Baubewilligung (§ 54 V PBG) sowie die diversen\nBaukontrollen (§ 58 V PBG) bis zur Vollendung des bewilligten Bauprojekts.\n\n"}