{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nVerkaufserlös Fr. __________\nAbzüglich Anlagekosten\nKaufpreis Fr. -_________\nAufwendungen für Bauten\ngemäss Rekursantrag Fr. -_________\nKorrektur Position 14 Fr. __________\nKorrektur Position 63 Fr. __________\nKorrektur Position 87 Fr. __________\nKorrektur Position 95 Fr. __________\nAufwendungen für Bauten korrigiert Fr. -_________\nKosten für die Errichtung von Dienstbarkeiten etc. Fr. -_________\nMäklerprovisionen etc. Fr. -_________\nElektrokontrolle Fr. -_________\nMängelbehebung gemäss Kontrollbericht Fr. -_________\nHandänderungsabgaben Fr. -_________\nÜbernahme GGSt Vorbesitzer Fr. -_________\nKosten Ausfertigung GGSt-Erklärung Vorbesitzer Fr. -_________\nGrundstückgewinn Fr. __________\n\nUrteil A 2019 19\n24\n\nWas schliesslich die von der Rekursgegnerin behauptete fehlende Mitwirkungspflicht des\nRekurrenten betrifft, lässt sich dieser wie folgt vernehmen:\n\nDie Ausführungen der Rekursgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei es so\ngewesen, dass die Rekursgegnerin im Verlaufe des Einspracheverfahrens vom\nRekurrenten alle Unterlagen erhalten habe, die für die Veranlagung notwendig gewesen\nseien. Lediglich der Beleg zu Position 6 sei infolge eines Scanproblems unvollständig\ngewesen. Auch habe die Rekursgegnerin zu jedem Beleg den Zahlungsnachweis erhalten\nsowie übersichtliche Aufstellungen (Excel-Tabellen) mit Referenzierungen, die der\nRekurrent der Rekursgegnerin auch im Excel-Format zur Verfügung gestellt habe. Die in\ndie Rekursantwort integrierten Tabellen basierten auf den vom Rekurrenten zur Verfügung\ngestellten Dateien. Es gäbe keine Vorschriften, die vom Steuerpflichtigen verlangten, dass\ner seine Belege und Aufstellungen nach BKP zu ordnen habe. Zu Recht habe denn auch\ndie Rekursgegnerin den Rekurrenten nie dazu aufgefordert, seine Aufstellungen und\nBelege neu zu ordnen. Mit anderen Worten hätten der Rekursgegnerin schon im\nVeranlagungs- und Einspracheverfahren alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Der\nRekurrent habe sich im Veranlagungs- und Einspracheverfahren somit pflichtgemäss im\nSinne von § 120 Abs. 2 StG verhalten.\n\nDer Rekurs sei nur deshalb notwendig, weil die Rekursgegnerin einerseits BGer\n2C_156/2015 vom 5. April 2016 nicht akzeptieren und anwenden wolle und sie anderseits\noffenbar VGer ZG A 2009 16 vom 29. März 2010 nicht gekannt habe. Es gehe beim\nRekurs praktisch ausschliesslich um Rechtsfragen. Wenn der Rekurrent eine andere\nRechtsauffassung habe als die Rekursgegnerin, dürfe ihm dies nicht mit dem\ntatsachenwidrigen Hinweis, er habe Mitwirkungspflichten verletzt, zum Vorwurf gemacht\nwerden. Mit anderen Worten sei der Rekurrent im Veranlagungs- und Einspracheverfahren\nnicht zu seinem Recht gekommen, weil er angeblich nicht mitwirkte, sondern weil die\nRekursgegnerin eine andere Rechtsauffassung vertreten habe.\n\nDa der Rekurrent gestützt auf die oben erwähnten Entscheide der Ansicht gewesen und\nimmer noch sei, dass mehr oder weniger alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen seien\nund daher keine Zuweisung der Kosten zu den angeblichen Bauetappen notwendig\ngewesen sei, habe auch nie ein Grund bestanden, eine solche Zuweisung vorzunehmen.\nAbgesehen davon, sei der Rekurrent von der Rekursgegnerin auch nie dazu aufgefordert\nworden.\n\nUrteil A 2019 19\n25\n\nDie Rekursgegnerin habe im Übrigen erst im Rahmen des Rekursverfahrens eine solche\nZuweisung ersonnen, weil sie erkannt habe, dass ihre bisherige Argumentation auf\nwackligen Beinen stehe. Dieser Umstand dürfe nun aber nicht dem Rekurrenten zur Last\ngelegt werden.\n\nAus all diesen Gründen sei dem Rekurrenten nichts vorzuwerfen. Er habe Anspruch auf\neine Parteientschädigung in vollem Umfang. Auch seien die Verfahrenskosten\nvollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Der mit dieser Eingabe geänderte\nRekursantrag weiche in relativer Hinsicht nur unwesentlich vom ursprünglichen Antrag ab,\nweshalb eine Aufteilung der Kosten oder eine Reduktion der Parteientschädigung nicht\ngerechtfertigt scheine. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die Festsetzung der\nParteientschädigung auch zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten bzw. dem\nUnterzeichneten durch die neuen erstmals im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente\nder Rekursgegnerin ein sehr hoher zeitlicher Aufwand entstanden sei, indem detailliert auf\ndie Vorbringen der Rekursgegnerin habe eingegangen werden müssen und Abklärungen\nbeim damaligen Architekten (K.________) zu treffen gewesen seien.\n\nH. In ihrer Duplik vom 31. August 2020 nimmt die Rekursgegnerin erneut Stellung\nund beantragt, der steuerbare Grundstückgewinn sei in teilweiser Gutheissung des\nRekurses auf Fr. _________ und damit die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. _________\nfestzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurrenten.\n\nBegründend stellt die Rekursgegnerin einleitend fest, das Verwaltungsgericht könne nur\ndetailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüfen. Die Begründung des\nRekurses müsse in der Rechtsmitteleingabe selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf\nandere Rechtschriften oder sonstige Dokumente genügten nicht.\n\n"}