{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nSodann sei auch für den Rekurrenten unbefriedigend, wie das Veranlagungs- und das\nEinspracheverfahren abgelaufen seien. Der ganze Umbau sei damals administrativ von\neinem Treuhänder betreut worden, der kurz nach dem Umbau ein Burnout erlitten und in\nadministrativer Hinsicht ein \"Chaos\" hinterlassen habe. Dieses sei von der neuen\nTreuhänderin teilweise, d.h. nur soweit notwendig aufgearbeitet worden. Es habe keine\nBuchführungspflicht bestanden. Für die Deklaration der in Frage stehenden\nGrundstückgewinnsteuer sei auf diejenigen Belege und Aufzeichnungen des damaligen\nTreuhänders zurückgegriffen worden, die auf einen ersten Blick greifbar gewesen seien.\nFür die Feststellung, welche Aufwendungen von I.________ und welche vom Rekurrenten\ngetragen worden seien, sei auf die Aufzeichnungen des damaligen Treuhänders\nzurückgegriffen worden. Die Rekursgegnerin habe sich aber im Verlaufe des\nVeranlagungs- und Einspracheverfahrens nicht mit diesen Aufzeichnungen begnügt und\nBelege und Zahlungsnachweise verlangt. Die heutige Treuhänderin sei daher gezwungen\ngewesen, die ganze Sache aufzuarbeiten und insbesondere alle Belege und Zahlungen\nausfindig zu machen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Aufzeichnungen des\ndamaligen Treuhänders nicht korrekt oder zumindest unverständlich gewesen und daher\nbei der erstmaligen Deklaration der Grundstückgewinnsteuer zu wenig Anlagekosten\ngeltend gemacht worden seien.\n\nIn diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass nicht nur der Steuerpflichtige Pflichten\nhabe, sondern auch die Veranlagungsbehörde. Gemäss § 130 Abs. 1 StG prüfe diese die\n\nUrteil A 2019 19\n22\n\nSteuererklärung und nehme die erforderlichen Untersuchungen vor. Sie stelle gemäss\n§ 124 Abs. 1 StG zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und\nrichtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Die\nBehörde habe folglich von sich aus mit allen ihr gesetzlich zu Gebote stehenden\nUntersuchungsmitteln den materiellen wahren Sachverhalt zu erforschen. Der Rekurrent\nsei im Übrigen seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen und habe alles\ngeliefert, was von der Rekursgegnerin verlangt worden sei.\n\nZu den von der Rekursgegnerin in der Rekursantwort beanstandeten Anlagekosten-\nPositionen führte der Rekurrent das Folgende aus:\n\nDer von der Rekursgegnerin erwähnte Beleg zur Position 6 (Rechnung Q.________ vom\n3. August 2004) sei tatsächlich unvollständig. Der Beleg sei zusammengeheftet gewesen\nund deshalb nicht vollständig eingescannt worden. Es wäre ein Leichtes gewesen, diesen\nauf Aufforderung der Rekursgegnerin zu beschaffen. Der vollständige Beleg liege nun der\nReplik bei. Wie diesem Beleg zu Position 6 entnommen werden könne, sei der alte\nParkettboden ausgebaut und gelagert worden, um diesen dann wieder nach den\nBauarbeiten einzulegen. Solche Arbeiten könnten nicht als Lebenshaltungskosten\nbezeichnet werden, seien diese doch notwendig gewesen, um Arbeiten am Rohbau\nvornehmen zu können.\n\nSodann könne gemäss Rekursgegnerin die Position 25 nicht akzeptiert werden, weil die\nRechnung nicht zuordenbar oder nicht vollständig ausgewiesen sei. Diese Rechnung sei\nvon R.________ ausgestellt worden und bezeichne klar als Umbauobjekt die G.________\nin Zug. Es sei offensichtlich, dass hier Wasserleitungen an der G.________ gereinigt\nworden seien. Das seien Arbeiten, die gegen Ende jedes grösseren Bauvorhabens\nanfallen würden, müssten doch die infolge der Bauarbeiten verschmutzten Leitungen\nwieder gründlich gespült werden.\n\nWeshalb weiter die Kosten für den \"Ausbau der Business-Suiten\" nicht abzugsfähig sein\nsollten, werde nicht weiter begründet. Es gebe hierzu auch keinen sachlichen Grund. Die\nAufrechnungen seien auch in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar und unbegründet.\n\nIm Weiteren nahm der Rekurrent Stellungen zu diversen von der Rekursgegnerin\nbeanstandeten Anlagekosten. Hierbei anerkannte der Rekurrent die von der\nRekursgegnerin vorgenommene Streichung der Positionen 14 (Rechnung Grundbuchamt\n\nUrteil A 2019 19\n23\n\nKanton Zug über Fr. _________) und 63 (Rechnung Grundbuch- und Vermessungsamt\nüber Fr. _________), da diese Kosten bereits unter Ziffer 2.5 der Steuererklärung für die\nGrundstückgewinnsteuer deklariert worden seien. Sodann anerkannte der Rekurrent auch\ndie Streichung der Position 87 (Rechnung S.________ AG über Fr. _________) unter dem\nTitel \"Lebenshaltungskosten sowie den Teilbetrag über Fr. _________ (\"Pos. 9\", 2\nServiertablare) der unter Position 95 aufgeführten Rechnung der T.________ GmbH.\n\nDie Rechtmässigkeit der von der Rekursgegnerin in der Rekursantwort vorgenommenen\nStreichung aller weiteren Positionen wurde vom Rekurrenten bestritten. Auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen und die von den Parteien vorgebrachten Begründungen\nund Beweisanträge wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nZusammenfassend ergab sich schliesslich für den Rekurrenten unter dem Titel\n\"Aufwendungen für Bauten\" ein Betrag von Fr. _________. Der steuerbare\nGrundstückgewinn soll sich nach seiner Aufstellung neu wie folgt berechnen:\n\n"}