{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nGemäss § 120 StG würden die Kosten des Rekursverfahrens grundsätzlich der\nunterliegenden Partei ganz und bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Gemäss Abs. 2 könnten der obsiegenden steuerpflichtigen Person die Kosten\naber ganz auferlegt werden, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im\nVeranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht hätte kommen können. Aufgrund\nder Mitwirkungspflichten gemäss § 127 Abs. 1 StG sei der Rekurrent verpflichtet gewesen,\nden Sachverhalt, der Grundlage der Steuerbemessung bilde, von Beginn weg umfassend\nund korrekt darzustellen. Es habe sich indessen gezeigt, dass der Rechtsvertreter des\nRekurrenten nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung der ordentlichen Steuererklärung 2008\nüber die bauliche Situation der in Frage stehenden Liegenschaft keine Ahnung hatte,\nsondern auch noch im vorliegenden Steuerverfahren ungenügende Kenntnisse über den\nBauverlauf gehabt habe. Erst ein halbes Jahr nach Anhängigmachung der Einsprache,\nhabe der Rekurrent Unterlagen eingereicht, die allenfalls hätten belegen können, welche\nInvestitionen er tatsächlich vorgenommen habe. Nachdem diese Belege aber nur\nchronologisch geordnet und nicht einzelnen Baukostenpositionen (BKP) zugeordnet\ngewesen seien, hätten sich die geltend gemachten Anlagekosten praktisch nicht\nüberprüfen lassen. Die Rekursgegnerin habe sodann im Einspracheverfahren eine\nermessensweise Anrechnung vorgenommen, die vom Rekurrenten im Rahmen des\nvorliegenden Rekursverfahrens angefochten worden sei. Im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens habe nun die Rekursgegnerin mit grossem Aufwand jede einzelne Position\ngeprüft und den verschiedenen Bauetappen zugewiesen. Diese Bemühungen der\n\nUrteil A 2019 19\n20\n\nRekursgegnerin, die eigentlich vom Rekurrenten spätestens im Rahmen des\nEinspracheverfahrens hätten erbracht werden müssen, hätten zu einer zusätzlichen\nAnrechnung von Bauanlagekosten in Höhe von rund Fr. _________ geführt. Der Rekurs\nsei in diesem Betrag teilweise gutzuheissen. Angesichts der ungenügenden Mitwirkung\ndes Rekurrenten und der unbrauchbaren Auflistung der Baukosten, die von der\nRekursgegnerin hätten geordnet und konkret qualifiziert werden müssen, rechtfertige es\nsich, die gesamten Verfahrenskosten gestützt auf § 120 Abs. 2 StG dem Rekurrenten\naufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.\n\nG. Mit Replik vom 26. Juni 2020 nimmt der Rekurrent Stellung und beantragt, der\nsteuerbare Grundstückgewinn sei neu auf Fr. _________ festzusetzen und der\nSteuerbetrag entsprechend anzupassen; im Übrigen würden die Rekursanträge\nunverändert bleiben, unter Verweisung auf die Ausführungen in der Rekursschrift, das\nSchreiben des Rekurrenten vom 9. November 2018 und die in der Einsprache gemachten\nAusführungen. In zusätzlicher Begründung wird das Folgende ausgeführt:\n\nDie Rekursgegnerin lege dar, dass die Büroräumlichkeiten im 1. OG vom Bauamt der\nStadt Zug \"als bezugsbereit abgenommen worden\" seien und verweise indirekt auf ihre\nBeilage 7 (Brief an P.________ AG vom 7. Februar 2006). Dieser lasse sich aber nicht\nentnehmen, dass das 1. OG bezugsbereit gewesen sein soll. In Bezug auf die beiden\nWohnungen werde lediglich Folgendes festgehalten: \"Die beiden Wohnungen wurden im\nSinne der denkmalpflegerischen Substanzerhaltung ausgeführt. Das Bauvorhaben erfüllt\nsomit nicht in allen Bereichen die energetischen und lärmtechnischen Anforderungen.\"\nAus diesem Grund könne man nicht \"von einem abgeschlossenen Ausbau ausgehen\", wie\ndie Rekursgegnerin behaupte. Das Schreiben an die P.________ AG stellte in dieser\nHinsicht keinen Beweis dar.\n\nWie bereits mehrmals ausgeführt, habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass der\nUmbau mit der Bauabnahme bereits abgeschlossen gewesen sei. Unbestrittenermassen\nhabe der Rekurrent die Liegenschaft quasi \"ab Plan\" gekauft, wesentlich am Projekt\nmitgewirkt und seine Ideen eingebracht. Auch habe er ab 2005 I.________ diverse\nDarlehen für den Umbau gewährt und ab 2003 diverse den Umbau betreffende\nRechnungen in erheblichem Umfang bezahlt. Es sei keinesfalls so gewesen, dass der\nRekurrent ein fertig erstelltes und neuwertiges Haus gekauft habe, das ihm aber dann\nnicht gepasst habe, wovon offenbar die Rekursgegnerin ausgehe, und er dieses deshalb\nhabe umbauen lassen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der ganze Umbau nach den\n\nUrteil A 2019 19\n21\n\nIdeen des Rekurrenten erfolgt sei, der Umbau im 2006 noch nicht beendet gewesen sei\nund daher noch habe fertiggestellt werden müssen. Die Bauabnahme vom 2. Februar\n2006 könne man selbstverständlich als \"Etappe\" bezeichnen, was aber nichts daran\nändere, dass das Bauprojekt per diesem Datum noch nicht abgeschlossen gewesen sei.\n\nDass es sich sodann bei den teilweise aufgerechneten Kosten um\n\"Lebenshaltungskosten\" handeln solle, werde bestritten. Wie dargestellt, habe der\nRekurrent von Anfang an am Umbauprojekt mitgewirkt und viele Umbaukosten ab 2003\naus der eigenen Tasche bezahlt, wie den Beilagen zum Schreiben des Rekurrenten vom\n9. November 2018 entnommen werden könne. Es sei lebensfremd, wenn die\nRekursgegnerin annehme, der Rekurrent habe nach der Bauabnahme den fertig erstellten\nBau nochmals von neuem (teilweise) umgebaut und faktisch die neuwertigen\nInstallationen entfernt bzw. ersetzt. Der Umbau sei im Zeitpunkt der Bauabnahme schlicht\nnoch nicht fertig gewesen.\n\n"}