{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nVon den geltend gemachten Kosten im Gesamtbetrag von Fr. _________ anerkenne die\nRekursgegnerin insgesamt Fr. _________ als abzugsfähig. Nicht abzugsfähig seien\nKosten von insgesamt Fr. _________. Darin seien Rechnungen, die nicht zuordenbar oder\nnicht vollständig ausgewiesen seien (Position 25 und 6), Kosten im Zusammenhang mit\ndem Ausbau der Business-Suite sowie Lebenshaltungskosten, die nicht anschaffungsnah\nerfolgt seien oder offensichtlich Unterhalt bzw. Ersatz von erst kurze Zeit vorher\neingebrachten Gebäudeteilen beinhalteten. All diese Positionen seien in den Excel-Listen\ndetailliert ausgesondert sowie mit den entsprechenden Unterlagen belegt und kommentiert\nworden.\n\nDer Rekurrent stelle sich auf den Standpunkt, dass die Elektrokontrolle bei der\nHandänderung einer Liegenschaft gesetzlich vorgeschrieben sei, wenn die letzte Kontrolle\nmehr als fünf Jahre zurückliege. Mit der Vornahme der Kontrolle erfahre das Grundstück\neine rechtliche Verbesserung im Sinne von § 196 Abs. 1 lit. a StG, indem der neue\nEigentümer bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft innert der nächsten fünf Jahre\nkeine Kontrolle durchführen müsse. Daher seien die nachgewiesenen Kosten der Kontrolle\nvon Fr. _________ als Abzug zuzulassen. Diese Argumentation des Rekurrenten sei nicht\nnachvollziehbar. Bei diesen regelmässig anfallenden Elektrokontrollen handle es sich\neindeutig um Unterhaltskosten. Vorgezogener oder im Gegenzug vernachlässigter oder\n\nUrteil A 2019 19\n18\n\nunterlassener Unterhalt sei bei der Kaufpreisgestaltung zu berücksichtigen, nicht jedoch\nbei den Anlagekosten.\n\nDie auf die Elektrokontrolle folgende Mängelbehebung ergebe keine effektive\nVerbesserung des Grundstücks. Es sei lediglich der gesetzlich geforderte Zustand erstellt\nworden. Soweit es sich um eine beim Bau erfolgte fehlerhafte Installation gehandelt habe,\nwäre die Behebung des Mangels durch den verantwortlichen Unternehmer angezeigt\ngewesen. Abgesehen davon lasse sich aus den eingereichten Unterlagen der vom\nRekurrenten behauptete Sachverhalt nicht verifizieren. Der Betrag von Fr. _________\nkönne nicht zum Abzug zugelassen werden.\n\nDer Rekurrent mache unter den weiteren Leistungen des Erwerbs sodann einen Betrag\nvon Fr. _________ geltend, welchen er im Zusammenhang mit der Erstellung der\nGrundstückgewinnsteuererklärung des Vorbesitzers (I.________) aufgewendet habe. Die\nRekursgegnerin könne sich der Argumentation des Rekurrenten nicht anschliessen,\nwonach es sich bei diesen Kosten um weitere Leistungen von ihm für den damaligen\nVerkäufer gehandelt habe. Die Rekursgegnerin halte an ihrer Darstellung im\nEinspracheentscheid fest, wonach diese Kosten keine Leistungen an den Vorbesitzer\ndarstellten, sondern der Minimierung der eigenen Haftung des Rekurrenten dienten.\nGemäss § 195 Abs. 1 StG gelte als Erwerbspreis der Kaufpreis mit allen weiteren\nLeistungen. Dies bedeute, dass neben dem beurkundeten Kaufpreis nur Leistungen zu\nberücksichtigen seien, die der Vereinbarung der Parteien (innerhalb oder ausserhalb des\neigentlichen Kaufvertrages) unterliegen.\n\nEntscheidend sei, dass die weiteren Leistungen dem Veräusserer des Grundstückes\nzugutekämen. Die vom Rekurrenten erwähnte Kasuistik im Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz § 220 N 25 ff. bestätige nachgerade diese von der Rekursgegnerin\nvertretene Auffassung. Demnach kämen als weitere Kaufpreisleistungen alle mit der\nHandänderung in kausalem Verhältnis stehenden Leistungen des Erwerbers in Frage,\nwelche der Käufer für den Erwerb des Grundstückes dem Veräusserer persönlich oder auf\ndessen Rechnung einem Dritten erbracht habe. Daraus folge, dass die vom Rekurrenten\nin Anspruch genommene Dienstleistung seines Rechtsvertreters, die ihn Fr. _________\ngekostet habe, nicht als direkte Leistung für den Veräusserer (I.________) erbracht\nworden sei. Damit ergebe sich zusammenfassend folgende\nGrundstückgewinnberechnung:\n\nUrteil A 2019 19\n19\n\nVerkaufserlös Fr. __________\nAbzüglich Anlagekosten\n./. Kaufpreis Fr. -_________\n./. Aufwendungen für Bauten und Umbauten Fr. -_________\n./. Kosten für die Errichtung von Dienstbarkeiten etc. Fr. -_________\n./. Mäklerprovision Fr. -_________\n./. Handänderungsabgaben beim Erwerb und Verkauf -_________\n./. Weitere Leistungen (Grundstückgewinnsteuer Vorbesitzer) Fr. -_________\nGrundstückgewinn Fr. __________\n\nDie Rendite liege unter 10 %, sodass der Minimalsteuersatz von 10 % zur Anwendung\ngelange. Die Grundstückgewinnsteuer belaufe sich somit auf Fr. _________. Die vom\nRekurrenten geleistete Sicherstellung sei anzurechnen und der über die Steuerschuld\nhinausgehende Betrag zurückzuerstatten.\n\n"}