{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nbeauftragt, die am 17. Dezember 2008 Fr. _________ in Rechnung gestellt habe.\nK.________ von der Firma J.________ werde zitiert, dass die Architekten L.________ AG\nseinerzeit ein Neubauprojekt eingegeben hätten. J.________ habe auf dieser Basis das\nProjekt weiterentwickelt und historisch aufgebaut. Im Weiteren weise der Rekurrent die\nArgumentation der Rekursgegnerin im angefochtenen Entscheid zurück, wonach bereits\ndurch den Vorbesitzer ein grundlegender Umbau der Liegenschaft vorgenommen worden\nsei; die Rekursgegnerin gehe von einem falschen Sachverhalt aus; der Rekurrent habe\ndas vom Vorbesitzer begonnene Bauvorhaben fortgesetzt und dieses beendet.\n\nDes Weiteren berufe sich der Rekurrent auf die sogenannte Dumont-Praxis, die damals\nnoch Geltung gehabt habe. Die vom damaligen Verkäufer I.________ begonnenen Umund Anbauarbeiten seien vom Rekurrenten fortgesetzt worden und die in Frage stehenden\nAufwendungen des Rekurrenten seien mithin unmittelbar nach der Anschaffung des\nGrundstücks getätigt worden. Aus diesem Grund könne in Anwendung der sogenannten\nDumont-Praxis nicht von Unterhaltskosten gesprochen werden.\n\nBeim Erwerb der Stockwerkeinheiten in den Jahren 2002 und 2006 habe im Kanton Zug\nnoch die sogenannte Dumont-Praxis gegolten, gemäss welcher die Kosten zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom vorangegangenen Eigentümer vernachlässigten\nLiegenschaft, in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb nicht als Liegenschaftsunterhalt\nvom steuerbaren Einkommen habe abgezogen werden können. Das Verwaltungsgericht\nhabe mit Urteil vom 29. März 2010 (A 2009 16) entschieden, dass Unterhaltskosten,\nwelche aufgrund der erwähnten Bestimmung nicht zum Abzug bei der Einkommenssteuer\nzugelassen gewesen seien, auch nach Aufgabe der Dumont Praxis korrekterweise bei der\nGrundstückgewinnsteuer als Anlagekosten zu berücksichtigen seien. Dem Urteil des\nVerwaltungsgerichts lasse sich weiter entnehmen, dass alle Aufwendungen im\nZusammenhang mit Grundstücken, soweit es sich nicht um Lebenshaltungskosten handle,\ngrundsätzlich einmal zum Abzug zuzulassen seien, sei es als wertvermehrende [recte:\nwerterhaltende] Aufwendungen im Rahmen der Einkommensbesteuerung oder als\nwertvermehrende Aufwendungen im Rahmen der Grundstückgewinnbesteuerung. Als\nLebenshaltungskosten würden in diesem Zusammenhang Aufwendungen bezeichnet, die\neinzig in den persönlichen Bedürfnissen und Neigungen des Steuerpflichtigen lägen, so\nzum Beispiel \"Farbtonänderungen einer neuwertigen Bemalung, luxuriöse Anlagen, Ersatz\nvon Installationen kurz nach deren Investition\".\n\nUrteil A 2019 19\n16\n\nWie bereits detailliert dargelegt worden sei, lasse sich das Bauprojekt G.________ in\nverschiedene Etappen aufteilen:\n\n Projekt I.________ gemäss bewilligter Baueingabe bis zur Bauabnahme;\n Ausbau StWE 3 (Wohnung 2. OG und Dachgeschoss) durch den Rekurrenten bis zur\nBauabnahme;\n Ausbau StWE 1 (Laden/Galerie) durch den Rekurrenten nach der Bauabnahme;\n Umbau StWE 2 Büroräumlichkeiten 1. OG zu Business-Suite durch den Rekurrenten\nnach der Bauabnahme.\n\nDer wesentliche, relevante Ausbau in der LG G.________ sei in den Jahren 2002 bis zur\nBauabnahme am 2. Februar 2006 ausgeführt worden. Dem Bauabnahmeschreiben des\nBaudepartementes Zug vom 7. Dezember [recte: Februar] 2006 lasse sich entnehmen,\ndass der Bezug der beiden Wohnungen (1. Stock und 2. Stock inkl. Dachgeschoss)\ngenehmigt worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass der Ausbau im damaligen Zeitpunkt\nbeendet gewesen sei. Lediglich das Erdgeschoss sei nur im Grundausbau ausgeführt\ngewesen. Für die Änderung der Nutzung von einem Laden zu einem Café und Restaurant\nhabe noch ein Abänderungsgesuch eingereicht werden müssen. Der Umbau und Ausbau\nder LG G.________ sei also im Februar 2006 mit Ausnahme des Erdgeschosses im\nWesentlichen abgeschlossen, das Büro und die Wohnung seien bezugsbereit gewesen.\nAllgemein könne gesagt werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Baukosten im\nSinne der Dumont-Praxis als wertvermehrend zu beurteilen sind.\n\nFür die nach diesem Zeitpunkt angefallenen Baukosten seien einerseits der Ausbau der\nGalerie und andererseits die Ausbauarbeiten in den Einheiten im 1. und 2. Obergeschoss\nzu unterscheiden. Die Rekursgegnerin habe sämtliche vom Rekurrenten geltend\ngemachten Kosten aufgrund der eingereichten Belege (Rechnungen) untersucht und auch\ndahingehend geprüft, ob in diesem Zusammenhang Aufwendungen geltend gemacht\nworden seien, die als Lebenshaltungskosten zu bezeichnen seien und somit nicht\nberücksichtigt werden könnten. Basis dieser Prüfung hätten wiederum die drei Excel-\nListen gebildet, die der Rekurrent am 9. November 2018 zusammen mit den Rechnungen\nund Zahlungsbelegen eingereicht habe. Bereits im Einspracheentscheid habe die\nRekursgegnerin diese Listen mit zwei Spalten ergänzt, nämlich mit einer Spalte\n\"Korrekturen\" und einer Spalte \"Kommentar Einspracheentscheid\". Im Rahmen des\nvorliegenden Rekursverfahrens seien zu den bestehenden noch elf zusätzliche Spalten\nangefügt worden, und zwar wie folgt:\n\nUrteil A 2019 19\n17\n\n A) Rechnung nicht auf A.________ ausgestellt;\n B) Rechnungsnachweis nicht vollständig;\n C) Bezahlung über Drittfirma;\n Rohbau;\n 2. OG/DG Ausbau Wohnung 2 (StWE 3);\n 1. OG 2. Ausbau Wohnung 1 (StWE 2);\n EG Ausbau EG (StWE 1);\n 1. OG Ausbau Business-Suite;\n nicht zuordenbar;\n Rep./LHK = Reparaturen und Lebenshaltungskosten;\n Kommentar.\n\nDiese Excel-Listen (4 Seiten, A3 Format) wurden auf den Seiten 15 bis 18 der\nRekursantwort integriert. Gemäss Rekursgegnerin lasse sich zusammenfassend\nFolgendes festhalten:\n\n"}