{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nwelchen dieser zu verschiedenen Zeitpunkten und Verfahrensstadien etappenweise neue\nAnträge und Beweismittel zu den strittigen Anlagekosten deponierte; eine\nVorgehensweise, welche gemäss der Rekursgegnerin eine unterlassene Mitwirkung im\nVeranlagungs- und Einspracheverfahren aufzeige.\n\nSo stellten nach Auffassung der Rekursgegnerin insbesondere die vom Rekurrenten erst\nim Laufe des Einspracheverfahrens eingereichten Excel-Listen mit rund 120 Positionen\nkeine Bauabrechnung dar, aus welcher ersehen werden könne, welchen\nBaukostenpositionen die einzelnen Rechnungen zuzuweisen wären. Der Rekurrent habe\ndarauf chronologisch, aber sonst ohne Struktur, Dutzende von Rechnungen aufgelistet,\ndie mehrfach nicht einmal den Stockwerkeinheiten hätten zugewiesen werden können. Die\nausgeführten Arbeiten seien zudem nicht detailliert beschrieben worden. Es fänden sich\nUnternehmerrechnungen darunter, die lediglich einen Pauschalbetrag beinhalteten und die\nkonkrete Leistung nicht umschrieben. Die Rekursgegnerin habe sich nicht in der Lage\nbefunden, aufgrund der Präsentation der Belege durch den Rekurrenten eine detaillierte\nund differenzierte Würdigung der eingereichten Unterlagen vorzunehmen. Es sei nicht\nmöglich gewesen, genau abzuschätzen, was effektiv wertvermehrenden Charakter gehabt\nhabe und welcher Anteil davon Unterhalt bzw. Ersatz von erst kurze Zeit vorher\nrealisierten Umbauten (sogenannte Lebenshaltungskosten) dargestellt hätten. Die\nKommission sei davon ausgegangen, dass der Vorbesitzer einen grundlegenden Umbau\nder Liegenschaft realisiert habe. Bei der Bauabnahme im Jahre 2006 seien die\nWohnungen bezugsbereit gewesen, lediglich das Erdgeschoss habe noch im Rohbau\ngestanden. Unter Würdigung der gesamten Situation habe die Rekursgegnerin einen\nDrittel der Kosten als wertvermehrend eingeschätzt und Fr. _________ zum Abzug\nzugelassen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 habe die Kommission den\nsteuerbaren Gewinn auf Fr. _________ festgesetzt.\n\nF.3 In rechtlicher Hinsicht führte die Rekursgegnerin das Folgende aus: Gemäss\n§ 125 i.V.m. § 127 StG sei die steuerpflichtige Person verpflichtet, im Rahmen des\nVeranlagungsverfahrens alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu\nermöglichen. Von der steuerpflichtigen Person müsse erwartet werden können, dass sie\nbei der Sachverhaltsermittlung wie auch bei der Beweisleistung aktiv mitwirke. Der\nSteuerpflichtige habe den Sachverhalt übersichtlich und korrekt darzulegen und die\nentsprechenden Beweismittel für die von ihm geltend gemachten Anträge beizubringen.\nEs sei nicht Aufgabe der Steuerbehörde, die Unterlagen zu ordnen und den einzelnen\nBeweisthemen zuzuweisen. Diesen Pflichten sei der Rekurrent nur ungenügend\n\nUrteil A 2019 19\n14\n\nnachgekommen. Denn ursprünglich habe er die Festsetzung des Grundstückgewinnes auf\nFr. _________ verlangt. Mit der Einreichung immer neuer Unterlagen während des\nVeranlagungs- und des Einspracheverfahrens habe der Rekurrent zunächst einen\nGrundstückgewinn von Fr. _________ errechnet und diesen im Verlaufe des\nEinspracheverfahrens auf Fr. _________ reduziert, um nun im Rekursverfahren die\nFestsetzung des relevanten Grundstückgewinns auf Fr. _________ zu beantragen.\n\nDer Rekurrent weise selber darauf hin, dass er im Jahre 2008 sehr viele der im\nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Anlagekosten bei der ordentlichen\nSteuererklärung als Unterhalt angegeben habe. Nachdem der Umbau im Wesentlichen im\nFebruar 2006 abgeschlossen gewesen sei, sei es naheliegend oder zumindest nicht\naussergewöhnlich, dass diese Kosten, welche im Jahre 2008 angefallen seien, in der\nentsprechenden Steuererklärung als Unterhalt aufgeführt worden seien. Die vom\nRechtsvertreter des Rekurrenten angegebene Erklärung, wonach er im Jahre 2008 bei\nEinreichung der Steuererklärung keine Ahnung von der baulichen Situation der in Frage\nstehenden Liegenschaft gehabt habe, sei nicht relevant. Als Vertreter des Rekurrenten\nhätte er die von dessen Treuhänderin vorgenommene Qualifizierung als\n\"Liegenschaftsunterhaltskosten\" prüfen müssen. Zumindest müsse sich der Rekurrent\ndieses Verhalten als Indiz entgegenhalten lassen, dass die Treuhänderin wie auch sein\nRechtsvertreter der Auffassung gewesen seien, dass es sich um Unterhaltskosten handeln\nwürde. Nachdem die Steuerverwaltung Zug in der Steuerveranlagung 2008 die geltend\ngemachten Kosten nicht darauf zu beurteilen bzw. qualifizieren gehabt habe, ob diese\nwertvermehrend oder werterhaltend seien, halte die Rekursgegnerin ihre frühere\nArgumentation in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 2C_156/2015 nicht mehr\naufrecht, auch wenn sie die Auffassung vertrete, dass auch im Verwaltungsrecht die\nDispositionsmaxime gewisse Geltung beanspruche.\n\nDie Rekursgegnerin unternehme daher den erneuten Versuch, die geltend gemachten\nKosten unter Einbezug der Argumentation in der Beschwerde im Einzelnen unter dem\nAspekt der Wertvermehrung zu beurteilen und zu prüfen.\n\nDer Rekurrent mache geltend, dass er die streitbetroffene Liegenschaft in zwei Etappen in\nden Jahren 2002 und 2006 erworben habe. Er habe nach dem Erwerb ein vom\nvorhergehenden Eigentümer begonnenes Bauvorhaben fortgesetzt. Dies sei auch in den\nKaufverträgen vom 23. Dezember 2002 und vom 1. Dezember 2006 entsprechend\nfestgehalten. Für die Architekturarbeiten habe der Rekurrent die Firma J.________\n\nUrteil A 2019 19\n15\n\n"}