{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses sei der steuerbare Grundstückgewinn auf\nFr. _________ und damit die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. _________\nfestzusetzen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des\nRekurrenten.\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen das Folgende angeführt:\n\nEs sei zum Verständnis der vom Rekurrenten geltend gemachten Anlagekosten\nerforderlich, im Rahmen der Vorgeschichte einerseits den konkreten Bauverlauf und\nandererseits die vom Rekurrenten unterlassene Mitwirkung in den vorangegangenen\nVeranlagungs- und Einspracheverfahren aufzuzeigen.\n\nUrteil A 2019 19\n11\n\nF.1 Zum Bauverlauf wird das Folgende ausgeführt: Bei dem hier zur Beurteilung\nvorliegenden Grundstück handle es sich um die Liegenschaft G.________, Grundstück\nGS G.________. Es sei ein schmales Gebäude in der Häuserzeile an der M.________.\nZum N.________ hin weise das Gebäude lediglich eine Breite von 5,5 m auf. Der frühere\nEigentümer, I.________, habe sich zu Beginn der 2000-er Jahre für eine umfassende\nRenovation des baufälligen Gebäudes entschieden und die L.________ AG mit der\nProjektierung beauftragt. Das Projekt der L.________ Architekten habe die Baubewilligung\ndurch den Stadtrat von Zug am 2. Juli 2002 erhalten. Es sei davon auszugehen, dass im\nAnschluss daran mit den Bauarbeiten begonnen worden sei.\n\nMit Urkunde vom 13. November 2002 habe I.________ als Alleineigentümer an seinem\nGrundstück GS O.________ [recte: G.________] Grundbuch Zug drei Miteigentumsanteile\nbegründet und diese zu Stockwerkeigentum im Sinne von Art. 712a ff. ZGB ausgestaltet:\n\n StWE Nr. 1, GS D.________, Büro- und Ladenfläche im EG (26/100);\n StWE Nr. 2, GS E.________, Büroräumlichkeiten im 1. OG (25/100);\n StWE Nr. 3, GS F.________, Wohnräumlichkeiten im 2. OG und im 1.+2. DG\n(49/100).\n\nAm 23. Dezember 2002 habe der Rekurrent die Stockwerkeinheit Nr. 3 zum Preis von\ninsgesamt Fr. _________ im Rohbau erworben. Der gesamte Ausbau (inkl. elektrische\nInstallationen, Einbau von Heizkörpern bzw. Einbau Bodenheizung ab den vom Käufer zu\nerstellenden Bauleitungen etc.) sei Sache des Rekurrenten gewesen und sei auf seinen\neigenen Namen und auf seine eigene Rechnung erfolgt. Basis des Umbauprojektes seien\ndie Pläne gemäss Stockwerkeigentumsbegründung vom 13. November 2002 gewesen.\n\nAufgrund von Projektänderungen habe die Bauherrschaft am 1. Oktober 2003\nabgeänderte Pläne zum bewilligten Baugesuch vom 2. Juli 2002 eingereicht, welche am\n17. Oktober 2003 und am 27. April 2004 bewilligt worden seien.\n\nDas Baudepartement der Stadt Zug habe am 2. Februar 2006 das bewilligte Bauprojekt\noffiziell abgenommen. Im Schreiben vom 7. Februar 2006 sei über den Stand der Bauarbeiten bzw. zur Bauabnahme Folgendes festgehalten worden:\n\n\"Am 2. Februar 2006 haben wir mit Ihnen die Bauabnahme vorgenommen.\nEntgegen den bewilligten Plänen wurde das Bauvorhaben im Innern massiv\n\nUrteil A 2019 19\n12\n\ngeändert. Das Erdgeschoss ist im Grundausbau ausgeführt. Es ist vorgesehen,\nanstelle eines Ladens ein Café & Restaurant zu erstellen. Dem Baudepartement ist\nein entsprechendes Abänderungsgesuch einzureichen. Die beiden Wohnungen\nwurden im Sinne der denkmalpflegerischen Substanzerhaltung ausgeführt. Das\nBauvorhaben erfüllt somit nicht in allen Bereichen die energetischen und\nlärmtechnischen Anforderungen. […] Das Bauvorhaben gibt in baupolizeilicher Sicht\nzu keinen weiteren Beanstandungen Anlass. Der Bezug der beiden Wohnungen\nwird genehmigt.\"\n\nMit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2006 habe der Rekurrent die\nStWE Nr. 1 (Büro- und Ladenräumlichkeiten im Erdgeschoss) sowie die StWE Nr. 2\n(Büroräumlichkeiten im 1. Obergeschoss) zum Gesamtpreis von Fr. _________ erworben.\nFür die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Weiterverkaufsfall wurde der\nKaufpreis entsprechend den Wertquoten auf die beiden Liegenschaften aufgeteilt: StWE\nNr. 1 Fr. _________ und StWE Nr. 2 Fr. _________. In l./Ziffer 2 des Kaufvertrages hätten\ndie Parteien festgehalten, dass der Rekurrent den Kaufgegenstand zum vereinbarten\nKaufpreis in teilweise noch nicht vollständig ausgebautem Zustand erwerbe und der\ngesamte weitere Ausbau im Vergleich zum Zustand bei Unterzeichnung des Vertrages\nSache des Rekurrenten sei und auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolge.\n\nDie Büroräumlichkeiten im 1. OG seien vom Bauamt der Stadt Zug am 2. Februar 2006 als\nbezugsbereit abgenommen worden und man müsse von einem abgeschlossenen Ausbau\nausgehen. Als neuer Eigentümer habe sodann der Rekurrent entschieden, die\nbestehenden Büros im 1. OG zu einer Business-Suite umzubauen. Die entsprechenden\nArbeiten seien in den Jahren 2007 und 2008 erfolgt.\n\nWie im Bauabnahmeprotokoll vom 17. [recte: 7.] Februar 2006 festgehalten sei, seien im\nZeitpunkt der Abnahme die Arbeiten für den Ausbau des Ladengeschosses noch nicht\nabgeschlossen gewesen. In den Jahren 2007 und 2008 habe der Rekurrent den Umbau\ndes Erdgeschosses zu einer Galerie beendet.\n\nAm 18. August 2016 habe der Rekurrent schliesslich alle drei Stockwerkeinheiten der LG\nG.________ zum Gesamtpreis von Fr. _________ verkauft.\n\nF.2 Betreffend den bisherigen Verlauf des Steuerveranlagungsverfahren weist die\nRekursgegnerin im Wesentlichen auf die diversen Vorbringen des Rekurrenten hin, mit\n\nUrteil A 2019 19\n13\n\n"}