{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nSodann sei eine Elektrokontrolle bei der Handäderung einer Liegenschaft gesetzlich\nvorgeschrieben, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliege. Mit der\nVornahme der Kontrolle erfahre das Grundstück eine rechtliche Verbesserung im Sinne\nvon § 196 Abs. 1 lit. a StG, indem der neue Eigentümer bei einem allfälligen Verkauf der\nLiegenschaft innert den nächsten fünf Jahren keine Kontrolle durchführen müsse. Die\nnachgewiesenen Kosten der Kontrolle von Fr. _________ seien deshalb zum Abzug\nzuzulassen. Die darauffolgende Mängelbehebung stelle eine tatsächliche Verbesserung\ndes Grundstücks im Sinne von § 196 Abs. 1 lit. a StG dar. Denn es sei nicht etwas\nrepariert worden, das kaputt gegangen sei, was nicht abziehbarer Unterhalt darstellen\nwürde, sondern es sei eine beim Bau erfolgte nicht korrekte Installation korrigiert worden.\nDer Betrag von Fr. _________ sei deshalb zum Abzug zuzulassen. Abgesehen davon,\nwären diese Kosten bei der Käuferin angefallen, wenn die Sache nicht vom Rekurrenten\nvor dem Verkauf in Ordnung gebracht worden wäre. Dies hätte eine Kaufpreisminderung\nzur Folge gehabt. Allein schon deshalb könne es sich bei diesen Kosten nicht um\nUnterhaltskosten handeln.\n\nWeiter gelte gemäss § 195 Abs. 1 StG als Erwerbspreis der Kaufpreis mit allen weiteren\nLeistungen der erwerbenden Person. Der Rekurrent habe einen Kaufpreis gemäss\nKaufverträgen vom 23. Dezember 2002 und 1. Dezember 2006 von insgesamt Fr.\n\nUrteil A 2019 19\n9\n\n_________ bezahlt. Neben der Grundstückgewinnsteuer des damaligen Veräusserers\nhabe er für diesen die Grundstückgewinnsteuererklärung zu erstellen bzw. erstellen zu\nlassen gehabt. Die entsprechenden Kosten hätten sich auf total Fr. _________ belaufen.\nDie für den damaligen Veräusserer bezahlten Beratungskosten seien als \"weitere\nLeistungen der erwerbenden Person\" im Sinne von § 195 Abs. 1 StG zu qualifizieren. Sie\nstünden in kausalem Zusammenhang mit der Handänderung. Es gehe in diesem\nZusammenhang nicht um die Frage, ob damit Aufwendungen im Sinne von § 196 Abs. 1\nStG vorlägen oder nicht. Unter diesem Titel könnten Kosten im Zusammenhang mit dem\nErstellen der Grundstückgewinnsteuererklärung nicht abgezogen werden. So wäre es dem\nvormaligen Eigentümer I.________ unbestrittenermassen nicht möglich gewesen, diese\nKosten in Abzug zu bringen, selbst wenn er sie bezahlt hätte. Es gehe hier demgegenüber\num die Frage der \"weiteren Leistungen\" im Sinne von § 195 Abs. 1 StG. Als solche\nLeistungen fielen auch Kosten in Betracht, die nach Art. 196 Abs. 1 StG nicht in Abzug\ngebracht werden könnten. Es könne hierzu auf die in der Fachliteratur aufgeführte\nKasuistik verwiesen werden. So sei z.B. auch die Bezahlung von Ferien des Veräusserers\ndurch den Erwerber als Dank dafür, dass der Grundstückkauf zustande gekommen sei, als\n\"weitere Leistung\" in diesem Sinne zu qualifizieren; unabhängig davon, ob\nFerienaufwendungen im Katalog von § 196 Abs. 1 StG aufgeführt seien oder nicht.\n\nDie Rekursgegnerin wende hier ein, dass diese Kosten keine Leistung an den Vorbesitzer\ndarstellten, sondern der Minimierung der eigenen Haftung gedient hätten. Die Motivation\ndes Rekurrenten, nämlich die eigene Haftung zu minimieren, sei jedoch unerheblich für die\nBeantwortung der Frage, ob eine weitere Leistung des Erwerbers vorliege. Vielmehr sei\nentscheidend, dass der Vorbesitzer gemäss § 200 StG gesetzlich verpflichtet gewesen\nsei, eine Steuererklärung einzureichen. Er hätte für das Nichteinreichen der Steuerklärung\nauch gebüsst werden können. Dieser Verpflichtung sei er unbestrittenermassen nicht\nnachgekommen. Der Rekurrent habe diese Verpflichtung übernommen, was ebenfalls\nunbestritten sei. Er habe damit eine weitere Leistung im Sinne von § 194 [recte: 195] StG\nerbracht. Dies sei einerseits im Interesse des Vorbesitzers (Abwehr von Busse und\nreduzierter Rückgriff auf den Vorbesitzer durch den Rekurrenten) und anderseits im\nInteresse des Rekurrenten (kleinere Haftungssumme bei fehlenden\nRückgriffsmöglichkeiten) geschehen. Aber wie bereits erwähnt, sei die Motivation des\nRekurrenten für die Übernahme der Kosten unerheblich; entscheidend sei vielmehr, dass\ner eine Leistung an den Verkäufer erbracht habe, was unbestritten sei. Diese Leistung\nhabe im Zusammenhang mit dem Grundstückkauf gestanden und qualifiziere als weitere\nLeistung im Sinne von § 194 [recte: 195] StG.\n\nUrteil A 2019 19\n10\n\nZusammenfassend lasse sich der steuerbare Grundstückgewinn neu wie folgt berechnen:\n\nGrundstückgewinnsteuer gem. Einspracheentscheid Fr. __________\n./. Differenz Aufwendungen und Bauten Fr. __________\nFr. -_________ Fr. -_________\n./. Kosten Steuererklärung Vorbesitzer Fr. -_________\n./. Kosten Elektrokontrolle und Mängelbehebung Fr. -_________\nGrundstückgewinn neu Fr. __________\n\nD. Mit Schreiben vom 11. November 2019 wurde der Rekurrent aufgefordert, einen\nKostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.– zu bezahlen, welcher fristgerecht geleistet\nwurde.\n\nE. Mit Schreiben vom 19. November 2019 stellte das Gericht den Rekurs der\nRekursgegnerin zu, mit dem Hinweis, sich in der Vernehmlassung auch zur Frage zu\näussern, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Dumont-Praxis und die sich hierzu\ngebildete Rechtsprechung (unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts A 2009\n16 vom 29. März 2010) auf den vorliegenden Fall auswirke.\n\nF. Mit Rekursantwort vom 26. Februar 2020 stellte die Rekursgegnerin die folgenden\nAnträge:\n\n"}