{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nAls dann die Einkommenssteuerveranlagung am 9. Mai 2012 eröffnet worden und dem\nSteuervertreter des Rekurrenten aufgrund der Grundstückgewinnsteuerveranlagung\nI.________ die bauliche Situation inzwischen bekannt gewesen sei, sei es nicht möglich\ngewesen, dagegen Einsprache zu erheben, da das steuerbare Einkommen, wie erwähnt,\nmit Fr. 0.– veranlagt worden sei und auch bei einer Streichung der geltend gemachten\n\"Unterhaltskosten\" bei Fr. 0.– geblieben wäre. Auf eine allfällige Einsprache wäre infolge\nfehlender Beschwer nicht eingetreten worden. Denn am steuerbaren Einkommen von\nFr. 0.– hätte sich so oder anders nichts geändert.\n\nAus dem Gesagten erhelle, dass die Kantonale Steuerverwaltung Zug vorliegendenfalls\nbei der Einkommensteuerveranlagung 2008 des Rekurrenten in Bezug auf die\nQualifikation von Unterhalts- oder Investitionskosten keine Grundlagen im Sinne von § 187\nAbs. 3 StG festgelegt habe, wovon die Rekursgegnerin offenbar immer noch ausgehe. Die\nKantonale Steuerverwaltung Zug habe, wie erwähnt, keine entsprechende Beurteilung\nvornehmen müssen, weil das steuerbare Einkommen des Rekurrenten so oder anders mit\nFr. 0.– zu veranlagen gewesen sei. Da das steuerbare Einkommen auch ohne die in Frage\nstehenden Kosten mit Fr. 0.– zu veranlagen gewesen sei, könnten diese Kosten auch\nnicht Bestandteil des Veranlagungsdispositivs sein, was sich darin zeige, dass auch nicht\ndagegen Einsprache habe erhoben werden können, mit der Begründung, die Veranlagung\nsei falsch, weil sämtliche eingereichten Kosten tatsächlich wertvermehrend gewesen\nseien.\n\nAbgesehen davon habe das Bundesgericht in BGer 2C_156/2015 vom 05. April 2016\nE. 3.2.2 ausgeführt, dass § 187 Abs. 3 StG lediglich bezwecke, dass Kanton\n(Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) und Gemeinde (Grundstückgewinnsteuer) die jeweils\nandere Steuerart wechselweise und gleichwertig in ihre Überlegungen einzubeziehen\nhätten und dieser Norm bei bundesrechtskonformer Auslegung der kantonalrechtlichen\nKollisionsnorm daher (nur) die Funktion einer koordinierenden Verfahrensbestimmung zu-\n\nUrteil A 2019 19\n7\n\nkomme. Weiter werde in E. 3.2.3 ausgeführt, die Gemeinde, d.h. die\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission, müsse von Amtes wegen den sich stellenden\nFragen nachgehen und dadurch sicherstellen, dass die Veranlagungsverfügungen von\nKanton und Gemeinde widerspruchsfrei ausgestaltet seien. Soweit die Erstbehörde bereits\nrechtskräftig veranlagt habe und die Zweitbehörde zu einem gegenteiligen Schluss\ngelangen sollte, hätten die beiden Behörden nach einer bundesrechtskonformen und\ndadurch widerspruchsfreien Lösung zu suchen (revisionsweise Öffnung der Veranlagung).\nDie Grundstückgewinnsteuer-Kommission dürfe sich also bei ihrer Beurteilung nicht von\nder Auffassung des Kantons leiten lassen, sondern müsse die Sache selber beurteilen.\nAllenfalls wäre dann in concreto die Einkommenssteuerveranlagung 2008 des\nRekurrenten in Revision zu ziehen, was sich aber vorliegend erübrige, weil das steuerbare\nEinkommen 2008 des Rekurrenten auf jeden Fall bei Fr. 0.– geblieben wäre.\n\nWie dargelegt, sei das in Frage stehende Gebäude vor Beginn der Bauarbeiten baufällig\nund nicht mehr bewohnbar gewesen. Die Fassade im ersten Geschoss habe mit einem\ngrossen Balken zusammengehalten werden müssen, wie den beiliegenden Fotos\nentnommen werden könne. Es habe sich um ein Abbruchobjekt gehandelt. Es habe denn\nauch anfänglich der Plan bestanden, das Gebäude abzubrechen und auf der Parzelle ein\nneues zu erstellen.\n\nWie den eingereichten Plänen entnommen werden könne, sei die Einteilung der Räume\nkomplett geändert worden. Es habe vor dem Umbau weder eine Küche noch Nasszellen\ngegeben. Die Küche sei im ersten Geschoss im neu erstellten Anbau untergebracht\nworden. Weiter sei das Dachgeschoss neu zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Auch\ndas Erdgeschoss sei komplett neu für die Unterbringung einer modernen Galerie mit Büro\nkonzipiert worden.\n\nNicht nur auf den Plänen, sondern auch baulich seien drei Stockwerkeinheiten begründet\nworden: StWE Nr. 1 26/100 ME an GS G.________ mit Sonderrecht an den Büro und\nLadenräumlichkeiten im Erdgeschoss und mit Sonderrecht am Kellerraum im\nUntergeschoss, sodann StWE Nr. 2 25/100 ME an GS G.________ mit Sonderrecht an\nden Büroräumlichkeiten im 1. Obergeschoss und StWE Nr. 3 49/100 an GS G.________\nmit Sonderrecht an den Wohnräumlichkeiten im 2. Obergeschoss, im 1. Dachgeschoss\nund im 2. Dachgeschoss und mit Sonderrecht am Kellerraum im Untergeschoss. Diese\nbaulichen Massnahmen hätten unter anderem eine neue innere Erschliessung des\nGebäudes bedingt.\n\nUrteil A 2019 19\n8\n\nWeiter gelte es an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom damaligen\nVerkäufer begonnenen Um- und Anbauarbeiten vom Rekurrenten fortgesetzt worden\nseien und die in Frage stehenden Aufwendungen des Rekurrenten mithin unmittelbar nach\nder Anschaffung des Grundstücks getätigt worden seien, sodass allein schon deshalb\ngestützt auf die sogenannte Dumont-Praxis nicht von Unterhaltskosten gesprochen\nwerden könne.\n\nIn Anbetracht der Tatsache, dass das in Frage stehende Gebäude inwendig in jeder\nHinsicht vollständig neu gebaut worden sei, stellten die vom Rekurrenten anschaffungsnah\nerbrachten und nun bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemachten Aufwendungen\nim Betrag von Fr. _________ zu 100 % wertvermehrende Aufwendungen dar. Von einem\n\"Ersatz von erst kurze Zeit vorher eingebrachten Gebäudeteilen\", wie die Rekursgegnerin\nausführe, könne keine Rede sein. Der Rekurrent habe in diesem Sinne nichts ersetzt,\nsondern lediglich das von seinem Vorgänger angefangene Bauprojekt auf seine eigene\nRechnung fortgesetzt.\n\n"}