{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\nhabe der damalige Verkäufer (I.________) geleistet, der verbleibende Ausbau sei zu\nLasten des Rekurrenten gegangen. So werde denn auch in Ziffer 2 der Kauverträge vom\n23. Dezember 2002 und vom 1. Dezember 2006 zwischen dem Rekurrenten und\nI.________ wörtlich festgehalten, dass der Rekurrent eine zum Teil zukünftige Sache\nerwerbe, der Kaufgegenstand zum vereinbarten Kaufpreis in teilweise noch nicht\nvollständig ausgebautem Zustand sei und der gesamte weitere Ausbau im Vergleich zu\ndem Zustand bei Unterzeichnung der Kaufverträge Sache des Rekurrenten sei. Der\nKaufvertrag vom 23. Dezember 2002 erwähne in Ziffer 7 sogar explizit, dass der Rekurrent\nbis zur Rohbauvollendung nicht berechtigt sei, den am Bau beteiligten\nPlanungsfachleuten, Unternehmern, Handwerkern und Lieferanten Weisungen zu erteilen.\n\nFür die entsprechenden Architekturarbeiten habe der Rekurrent die Firma J.________\nbzw. Herr K.________ beauftragt, der dafür Fr. _________ in Rechnung gestellt habe. Es\nwerde beantragt, Herrn K.________ als Zeugen zu befragen, der bestätigen könne, dass\ndie LG G.________ vor den in Frage stehenden Arbeiten verwahrlost, baufällig und\nunbewohnbar gewesen sei und weder Küche noch Nasszellen vorhanden gewesen seien.\nWeiter könne er bestätigen, dass die Aussenwände komplett hätten saniert werden\nmüssen und das Gebäudeinnere unter Erhaltung der zu sanierenden Aussenwände\nkomplett ausgehöhlt wurde, d.h. ein Neuaufbau des Gebäudeinnern unter wesentlicher\nÄnderung der Gebäude-struktur stattgefunden habe. Sodann könne K.________\nbezeugen, dass ein Anbau vorgenommen worden sei, keine Bauteile im Originalzustand\nhätten übernommen werden können, das Haus von Grund auf historisch aufzubauen\nsowie neue Brandmauern gegenüber den Nachbargebäuden zu errichten gewesen seien.\nDies sei denn auch alles so von K.________ in seiner E-Mail vom 7. November 2019 an\nden Rekurrenten (Beilage 8 des Rekurrenten) bestätigt worden.\n\nDass dem in Frage stehenden Umbau faktisch ein \"Abbruch\" vorausgegangen und das\nGebäude baufällig gewesen sei, lasse sich den eingereichten Fotos entnehmen. Dem Bild,\nwelches die Hausfassade von Aussen zeige, könne auch entnommen werden, dass die\nMauer mit einem grossen Querbalken vor dem Einsturz habe geschützt werden müssen.\n\nDie Pläne der L.________ AG zeigten die Einteilung und innere Erschliessung des\nGebäudes vor dem Umbau. Die Konzeptpläne von J.________ zeigten, wie das Gebäude\nschliesslich umgebaut worden sei. Stelle man diese Pläne einander gegenüber, zeige\nsich, dass die Einteilung im Innern und die innere Erschliessung komplett geändert worden\nseien.\n\nUrteil A 2019 19\n5\n\nDie Rekursgegnerin führe sodann aus, dass bereits durch den Vorbesitzer ein grundlegender Umbau der Liegenschaft vorgenommen worden sei, wobei auch berücksichtigt\nwerde, dass der Rekurrent einen Teil dieser Aufwendungen selber getragen bzw. bezahlt\nhabe. Auch diese Ausführungen zeigten, dass die Rekursgegnerin von einem falschen\nSachverhalt ausgehe. Sie gehe offenbar davon aus, dass der Vorbesitzer einen\nvollständigen und abschliessenden Umbau vorgenommen habe. Das sei aber nicht der\nFall gewesen. Wie erwähnt, habe der Rekurrent das vom Vorbesitzer begonnene\nBauvorhaben fortgesetzt und dieses beendet. Das ergebe sich auch unmissverständlich\naus den oben zitierten Kaufverträgen, wo es in Ziffer 2 u.a. wörtlich heisse: \"Der Käufer\nerwirbt den Kaufgegenstand zum vereinbarten Kaufpreis in teilweise noch nicht vollständig\nausgebautem Zustand\".\n\nSchliesslich führe die Rekursgegnerin aus, dass bei den ordentlichen Steuern 2008\ndamals alle bekannten Rechnungen vollständig als Unterhalt geltend gemacht worden\nseien. Dies suggeriere, dass der Rekurrent 2008 Fr. _________ als Unterhaltskosten\naufgeführt habe. Tatsächlich seien es lediglich Fr. _________ gewesen, wie Beilage 1 zur\nEinsprache vom 22. März 2018 entnommen werden könne. So oder anders sei dies aber\nunerheblich, wie nachfolgend gezeigt werde.\n\nVorab sei festzuhalten, dass der Steuervertreter des Rekurrenten im Zeitpunkt der\nEinreichung der ordentlichen Steuererklärung 2008 des Rekurrenten keine Ahnung von\nder baulichen Situation der Liegenschaft gehabt habe. Die in Frage stehenden Kosten\nseien ihm von der Treuhänderin des Rekurrenten unter dem Titel\n\"Liegenschaftsunterhaltskosten\" zugestellt worden. Vorsorglich seien diese in der\nSteuererklärung 2008 als \"Unterhaltskosten\" aufgeführt worden.\n\nUnter diesen Kosten hätten sich u.a. Schreinerarbeiten von Fr. _________ und\nGipserarbeiten von Fr. _________, insgesamt Kosten von Fr. _________, befunden.\nSeitens der Kantonalen Steuerverwaltung Zug seien in dieser Hinsicht keine Rückfragen\naufgekommen. Man habe offenbar nicht wissen wollen, welcher Art dieser \"Unterhalt\"\ngewesen sei, obwohl nach den einschlägigen Erfahrungen der Steuerbehörden solche\nKosten nicht zu 100 % Unterhalt darstellen könnten, wie z.B. ein Blick in den\nLiegenschaftskatalog ab Steuerperiode 2010 der Kantonalen Steuerverwaltung Zug zeige.\nInsbesondere sei amtsnotorisch, dass generell Schreiner-, Gipser- und Sanitärarbeiten in\nder Regel nicht zu 100 % Unterhaltskosten darstellten. Die Kantonale Steuerverwaltung\n\nUrteil A 2019 19\n6\n\nZug habe offenbar nicht geprüft, ob diese Kosten tatsächlich Unterhaltskosten oder\nwertvermehrende Investitionen gewesen seien, aber nicht etwa weil diese klar Unterhalt\ndarstellten, sondern weil der Rekurrent so oder anders mit einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 0.– zu veranlagen gewesen sei, d.h. auch bei Aufrechnung sämtlicher zum Abzug\ngeltend gemachter Kosten; was unbestritten sei. Mithin würden die in Frage stehenden\nKosten bei der Einkommenssteuerveranlagung 2008 des Rekurrenten, weil unerheblich,\nkeine Berücksichtigung finden.\n\n"}