{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-19_2021-08-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb9bf7967513841dec55b65396cc11a5eba512d0cc86f2c7edee010573953da7508809919fada9f34c565eb7e791bbffc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_19", "Checksum": "209e398332b6b065dec69a4a3c3ae408"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:15", "Checksum": "5d824d260874646b61bda5d2adfe6a08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 18.08.2021 A 2019 19\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (wertvermehrende Aufwendungen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 18. August 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrent\nvertreten durch RA lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission der Stadt Zug, Postfach, 6300 Zug\nRekursgegnerin\nvertreten durch RA lic. iur. C.________\n\nbetreffend\n\nGrundstückgewinnsteuer\n(wertvermehrende Aufwendungen)\n\nA 2019 19\n2\n\nA. Am 18. August 2016 verkaufte A.________ (nachfolgend: Rekurrent) die\nLiegenschaft GS D.________, E.________ und F.________, Miteigentum 100/100 an GS\nG.________ (Wohn- und Geschäftshaus G.________; nachfolgend: LG G.________) zum\nPreis von Fr. _________ an H.________.\n\nMit Veranlagungsentscheid für die Grundstückgewinnsteuer vom 27. Februar 2018 legte\ndie Grundstückgewinnsteuer-Kommission der Stadt Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin)\nbei einem massgeblichen Verkaufserlös von Fr. _________ und Anlagekosten von\nFr. _________ den Grundstückgewinn auf Fr. _________ fest und erhob beim\nRekurrenten, bei einem Steuersatz von 10 %, eine Grundstückgewinnsteuer von Fr.\n_________. Von den vom Rekurrenten als wertvermehrende Aufwendungen geltend\ngemachten Kosten von Fr. _________ wurden lediglich Fr. _________ akzeptiert. Sodann\nwurden die weiteren Leistungen des Rekurrenten nur mit Fr. _________ und die Kosten\nfür Verkaufsbemühungen mit Fr. _________ angerechnet.\n\nB. Gegen diesen Veranlagungsentscheid liess der Rekurrent am 22. März 2018\nEinsprache erheben und beantragte anfänglich, der Grundstückgewinn sei neu auf\nFr. _________ festzusetzen. Im Verlauf des Einspracheverfahrens wurde dieser Antrag\ndahingehend geändert, als der Rekurrent mit Schreiben vom 9. November 2018 an die\nRekursgegnerin nunmehr weitere Anlagekosten geltend machte und einen\nGrundstückgewinn von Fr. _________ beantragte.\n\nMit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019, versandt am 9. Oktober 2019, hiess die\nRekursgegnerin die Einsprache teilweise gut und stellte den Grundstückgewinn neu mit\nFr. _________ fest; die Grundstückgewinnsteuer wurde, bei einem Satz von 10 %, mit\nFr. _________ veranlagt.\n\nC. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rekurrent am 8. November 2019\nRekurs beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der\nRekursgegnerin sei aufzuheben, der steuerbare Grundstückgewinn neu mit Fr. _________\nfestzusetzen und der Steuerbetrag entsprechend anzupassen; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.\n\nIn seiner Begründung folgte der Rekurrent dem Aufbau der Erwägungen, wie sie unter\nZiffer II. von der Rekursgegnerin in ihrer \"Begründung Einsprache-Entscheid\"\n(nachfolgend: Einsprache-Begründung) dargelegt worden sind. Der Rekurrent anerkannte\n\nUrteil A 2019 19\n3\n\ndie von der Rekursgegnerin unter den Positionen 1. bis 3.7 der Einsprache-Begründung\nvorgenommenen Aufrechnungen. Ebenfalls anerkannte er die Position 3.8 der Einsprache-\nBegründung, unter welcher die Rekursgegnerin das Total der vom Rekurrenten in seiner\nSteuererklärung vom 28. April 2017 (Beilage 9 der Rekursgegnerin) unter Ziffer 2.3\n(Aufwendungen für Bauten, Umbauten etc.) behaupteten Anlagekosten mit Fr. _________\nfestgestellt hatte.\n\nBestritten wurde vom Rekurrenten hingegen die Rechtmässigkeit, diesem Betrag\n(Fr. _________) nur im Umfang eines Drittels (Fr. _________) wertvermehrenden\nCharakter zuzumessen, wie dies von der Rekursgegnerin verfügt wurde. Dieser Betrag\ngelte vielmehr zu 100 % als wertvermehrend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das\nfolgende angeführt: Nach § 196 Abs. 1 lit. a StG seien bei der Berechnung der\nGrundstückgewinnsteuer Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen,\nErschliessungskosten sowie Aufwendungen, die zu einer dauernden und\nwertvermehrenden Verbesserung des Grundstücks führen, anrechenbar. Anderseits\nwerde im Steuerbuch der Kantonalen Steuerverwaltung Zug in Bezug auf die\nEinkommenssteuern festgehalten, dass Kosten für den Erwerb von Bauten und\nEinrichtungen sowie für bauliche Veränderungen (Um-, Ein-, Anbauten) Investitionen seien\nund nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig seien.\n\nDie Rekursgegnerin habe ausgeführt, es sei daher zu würdigen, welcher Teil der Kosten\nvon Fr. _________ wertvermehrenden Charakter und welcher Teil davon Unterhalt bzw.\nErsatz von erst kurze Zeit vorher eingebrachten Gebäudeteilen darstelle. Diese\nAusführungen der Rekursgegnerin zeigten, dass sie offenbar von einem falschen\nSachverhalt ausgehe. Es stehe hier kein \"Ersatz von erst kurze Zeit vorher eingebrachten\nGebäudeteilen\" in Frage. Es gehe hier vielmehr um die Fortsetzung und Beendigung des\nvom Vorbesitzer (I.________; nachfolgend auch \"Vorbesitzer\" genannt) begonnenen\nBauvorhabens durch den Rekurrenten. Es seien vom Rekurrenten keine \"kurz vorher\neingebrachten Gebäudeteile\" ersetzt worden.\n\nDer Rekurrent habe die LG G.________ in zwei Etappen von I.________ im Rohbau\nerworben (Stockwerkeigentum [nachfolgend: StWE] Nr. 3 am 23. Dezember 2002 und\nStWE Nr. 1 und 2 am 1. Dezember 2006). Vor dem ersten Kauf sei eine vollständige\nÄnderung der Gebäudestruktur geplant und mit dem Umbau begonnen worden, d.h. die\nLiegenschaft sei vor und nach dem Kauf inwendig komplett neu gebaut und eingeteilt\nworden. Auch habe es im ersten Stock einen Anbau gegeben. Einen Teil des Ausbaus\n\nUrteil A 2019 19\n4\n\n"}