1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.— erhoben. Sie wird den Rekurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Den Rekurrenten wird der restliche Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.— nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.