der direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG sinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: „Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen." Die Rekurrenten sind vollständig unterlegen, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nicht erfüllt sind. Urteil A 2019 17 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________