Es spricht einiges dafür, dass die Steuervertreterin der Rekurrenten bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Einsprache zu spät erfolgt ist. Jedoch braucht dies in Anbetracht der vorherigen Erwägungen nicht entschieden zu werden. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einsprache vom 2. Mai 2019 betreffend die Nachsteuerveranlagungen der Steuerjahre 2006-2013 verspätet erfolgt ist. Daran ändert auch das Verhalten der Rekursgegnerin im Veranlagungsverfahren nichts. Insbesondere hat sie nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und die Rekurrenten können auch keinen Grund für eine Fristwiederherstellung anführen.