5.8 Schliesslich ist ohnehin zweifelhaft, ob die Rekurrenten sich überhaupt auf den Vertrauensschutz berufen könnten. Eine Anrufung des Vertrauensschutzes ist nur möglich, wenn das Vertrauen in das Verhalten des Staates berechtigt war (siehe vorstehende E. 5.2). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die betroffene Person die Fehlerhaftigkeit des staatlichen Handels erkannt hat bzw. bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22, Rz. 11).