5.7 Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrenten im Rekurs davon sprechen, dass sie aufgrund der Aussagen der Rekursgegnerin im Einspracheverfahren «Aufwendungen und damit Kosten» auf sich genommen hätten, um die weiteren Unterlagen einzuverlangen (Rekurs, S. 4). Wiederum fehlt es an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage, um eine Kompensation für diese Kosten verlangen zu können (siehe vorstehende E. 5.4). Zudem müssten die Rekurrenten diese Kosten konkret nachweisen und substantiieren. Die allgemeinen Ausführungen der Rekurrenten gereichen ihnen deshalb nicht zum Vorteil.